Pünktliche Ratenzahlung ist kein Indiz für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht

Pünktliche Ratenzahlung ist kein Indiz für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht
31.07.2013385 Mal gelesen
Wenn die Ratenhöhe einer Zahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung anderer Verbindlichkeiten bestimmt wird und die Raten längere Zeit pünktlich gezahlt werden, ist, so das Landgericht Itzehoe, davon auszugehen, dass der Gläubiger von einer Benachteiligungsansicht des Schuldners keine Kenntnis hat

Ein Gläubiger hat wegen verschiedener Forderungen am 1. November 2006 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt über eine Hauptforderung von 128.583,57 € nebst Zinsen und Kosten. Wegen der Gesamtforderung von 149.548,54 € hat er mit dem Schuldner eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen, wonach dieser monatliche Raten in Höhe von 1.000,00 € zahlen sollte unter Einschluss einer Besserungsklausel über die Ratenhöhe. Es wurde später noch über die Ratenhöhe verhandelt, mit dem Ergebnis, dass es zu einer Erhöhung der Raten kam. Der Gemeinschuldner hat ab 13. November 2006 bis zum April 2007 monatlich 1.000,00 € und ab April 2007 bis Juni 2008 monatlich 2.000,00 € jeweils fristgerecht an den Gläubiger gezahlt, insgesamt 35.000,00 €.

Am 1. September 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet.

Mit Schreiben vom 8. April 2010 hat der  Insolvenzverwalter hinsichtlich aller Zahlungen die Insolvenzanfechtung erklärt. Mit der Klage macht er Zahlung sämtlicher Raten geltend.

Der Gläubiger bestreitet, dass Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners vorgelegen habe, jedenfalls habe er hiervon keine Kenntnis gehabt.

Vielmehr hätten die Verhandlungen über die Ratenhöhe berücksichtigen sollen, dass noch weitere Verbindlichkeiten bestanden und die Möglichkeit gegeben werden sollte, diese auszugleichen.

Das Gericht gab der Klage in Höhe von 2.000 € statt und wies sie im Übrigen ab.

Die Klage sei lediglich begründet, soweit im Wege der Anfechtung die Herausgabe der Raten für Juni 2008 in Höhe von jeweils 2.000,00 € begehrt wird. Im Übrigen sei sie unbegründet.

Voraussetzung für einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung sei, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder eine solche Zahlungsunfähigkeit droht, der Gläubiger dies weiß und die Absicht des Schuldners kennt, die anderen Gläubiger zu benachteiligen. Daran fehle es vorliegend.

Zum einen habe der Gläubiger mit dem Schuldner ein Stillhalteabkommen in Form einer Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. Der Insolvenzverwalter habe nicht dargetan und Beweis angetreten, dass weitere Schuldner zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen nicht bedient wurden, ohne dass mit ihnen ein Stillhalteabkommen geschlossen war.

Vielmehr habe der Gläubiger dargetan, dass Verhandlungen zur Verbesserung der Liquidität und zur Konsolidierung des Schuldners bis zum Abschluss des Teilzahlungsvertrages geführt wurden und über die Ratenhöhe verhandelt wurde, damit gerade auch andere Verbindlichkeiten bedient werden konnten. Es sollte also gerade kein Gläubiger benachteiligt werden.

Zudem sei eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners nicht dargetan, jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass der beklagte Gläubiger von einer solchen Kenntnis hatte.

Allerdings sei zu vermuten, dass ein Gläubiger die Absicht seines Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn er Ratenzahlung des Schuldners entgegen nimmt und weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden.

So ein Fall liege hier indes nicht vor.

Zum einen habe der Insolvenzverwalter nicht dargetan, dass dem beklagten Gläubiger weitere Gläubiger bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und dass diese erfolglos zu vollstrecken versucht haben, zudem hat der Gemeinschuldner sämtliche Raten pünktlich bedient und die Ratenhöhe im Zuge der Verhandlungen auf 2.000,00 € aufgestockt.

So konnte der beklagte Gläubiger gerade aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Raten ordnungsgemäß und pünktlich gezahlt wurden, darauf schließen, dass der Gemeinschuldner in der Lage war, auch seine anderen Verbindlichkeiten jedenfalls durch Teilzahlungen zu bedienen und sie jedenfalls zum Stillhalten zu veranlassen.

Somit habe jedenfalls keine Kenntnis von einer Benachteiligungsabsicht vorgelegen.

(Quelle: Landgericht Itzehoe, Urteil vom 10.11.2011; 7 O 97/11)

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