Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schließt Antragsbefugnis für Versagung der Restschuldbefreiung nicht aus

Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schließt Antragsbefugnis für Versagung der Restschuldbefreiung nicht aus
31.07.2013416 Mal gelesen
Das Rechtsschutzbedürfnis eines Gläubigers für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung fehlt, so das Amtsgericht Köln, nicht bereits deswegen, weil seine aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners stammende Forderung von der Restschuldbefreiung eh ausgenommen ist.

Der Schuldner hatte mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugleich einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Das Verfahren wurde am 15. Januar 2009 eröffnet. In seinem Schlussbericht vom 24.Januar 2011 wies der Treuhänder darauf hin, dass der Schuldner seine Einkünfte nicht offen lege, obwohl er dazu aufgefordert worden sei.

Nachdem das Gericht eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen abgelehnt hatte, wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Gläubigern die Gelegenheit gegeben, zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 29. August 2011 hat eine der Gläubigerinnen beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Hierzu trägt sie vor, dass es ihr wichtig sei, diesen Antrag einzubringen. Als Begründung macht sie unter Bezugnahme auf ihre Forderungsanmeldung geltend, dass der Schuldner ihr gegenüber über Monate hinweg einen nicht vorhandenen Job vorgetäuscht habe, sich von ihr Geld geliehen habe, das er aus angeblich vorhandenen später fälligen Geldanlagen zurückzahlen wollte, und dass er seine bestehende hohe Verschuldung verschwiegen habe.

Die Gläubigerin hatte ihre Forderung am 20. März 2009 als Deliktsforderung zur Tabelle angemeldet; die Forderung wurde in voller Höhe festgestellt. Auf die gerichtliche Anhörung des Schuldners und des Treuhänders hat dieser hinsichtlich des Abtauchens des Schuldners bestätigt, dass dieser sich bis zum heutigen Tage nicht bei ihm gemeldet habe. Der Schuldner habe weder zu dem Versagungsantrag noch zu dem ihm übersandten Schreiben des Treuhänders Stellung genommen.

Der Antrag der Gläubigerin ist zulässig. Er ist innerhalb der gesetzten Frist bei Gericht eingegangen. Der Antrag ist auf die gesetzlichen Versagungsgründe der Insolvenzordnung gestützt, wobei hinsichtlich der Auskunftspflichtverletzung des Schuldners durch Abtauchen die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders, aus dem sich konkrete Hinweise auf den Versagungsgrund nach der Insolvenzordnung ergeben, als Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes  ausreicht.

Schließlich scheitert die Zulässigkeit des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung auch nicht an dem Umstand, dass die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners stammende Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werde. Auch wenn teilweise vertreten werde, dass einem Insolvenzgläubiger, dessen Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einen Versagungsantrag fehle, sei diese Auffassung anzulehnen.

Die Insolvenzordnung gesteht unterschiedslos jedem Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zu, einen Versagungsantrag zu stellen, wenn der Schuldner einen der in dieser Vorschrift genannten, die Gläubigerinteressen schützenden Tatbestände verwirklicht hat, denn nur der redliche Schuldner, der sich seinen Gläubigern gegenüber nichts hat zuschulden kommen lassen, solle Restschuldbefreiung erlangen können. Eine einengende Betrachtungsweise des Kreises der antragsberechtigten Insolvenzgläubiger zugunsten des unredlichen Schuldners sei mit diesem Zweck nicht vereinbar.

Zu guter Letzt spreche für ein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin der Umstand, dass das Insolvenzverfahren bei einer antragsgemäßen Versagung der Restschuldbefreiung ohne die sich sonst anschließende Wohlverhaltensperiode vorzeitig beendet ist und damit das bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung geltende Vollstreckungsverbot außer Kraft trete. Auch das wirtschaftliche Interesse der Gläubigerin, vorzeitig in eventuell vorhandenes Vermögen des Schuldners vollstrecken zu können, ohne das Ende der Wohlverhaltensperiode abwarten zu müssen, ist im Rahmen der Beurteilung eines schützenswerten Interesses zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sei auch begründet.

Dem Schuldner ist auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens (bis zum Schlusstermin) Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies war hier der Fall.

Daher wurde dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stattgegeben.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 13.12.2011; 74 IK 07/09)

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