Die Future Business KG aA ist die Muttergesellschaft eines Konzerns, zu dem neben der Moritzburger Versicherungsmakler GmbH, der Capital Business GmbH insbesondere auch die INFINUS Vertrieb & Service AG gehört, die als Versicherungsmakler im Bereich Leben und Rente sowie Erwerb und Verwertung von Versicherungsbeständen und Fondspolicen tätig ist. Ein wesentlicher Teil der Gewinne im Konzern wird durch die provisionspflichtige Vermittlung von Versicherungen erzielt. Hierzu zählt auch die Vermittlung von Sekundärmarktpolicen für die Konzerngesellschaften.
Da der überwiegende Teil abgeschlossener Lebensversicherungsverträge nicht bis zum Vertragsende erfüllt wird, hat sich ein großer Markt für den Erwerb von laufenden Lebensversicherungen etabliert. Versicherungsnehmer können für ihre Policen am Sekundärmarkt einen deutlich höheren Preis als den Rückkaufswert erzielen und haben damit eine echte Alternative zur Kündigung.
Die Future Business KG aA und ihre Tochtergesellschaften erwerben solche Versicherungspolicen, um am Ende der Laufzeit unter Einbeziehung der erwarteten Jahres- und Schlussboni einen Ertrag zu erzielen. Die Finanzierung dieser Investition erfolgt durch die Ausgabe von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten an Anleger, die mit einer Verzinsung ihrer Einlage von mehr als 10% geworben werden
Mit Stand zum 31.12.2010 hat die Future Business KG aA Orderschuldverschreibungen mit einem Volumen in Höhe von € 349.238.401,92 ausgegeben. Hiervon hatten Orderschuldverschreibungen in einer Höhe von € 222.883.806,41 eine Restlaufzeit von unter einem Jahr. Bei einer avisierten Verzinsung dieser Schuldverschreibungen von deutlich mehr als 10%, hat die Future Business KG aA einen Liquiditätsbedarf für deren Rückzahlung von rund € 250.000.000,00 für das Jahr 2011 gehabt. Angesichts eines Bilanzgewinns von rund € 30.000.000,00 bleibt offen, wie der weitere Liquiditätsbedarf gedeckt werden kann.
Lag der Bestand an offenen Schuldverschreibungen zum 31.12.2009 noch bei € 243 Millionen, war nach aktuellen Angaben des Unternehmens die Höhe der ausgegebenen Schuldverschreibungen von € 350 Millionen zum 31.12.2010, auf € 477 Millionen zum 31.12.2011 gestiegen.
Bei den Orderschuldverschreibungen handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die auch die Möglichkeit eines Totalverlustes einschließt. In zahlreichen von der Kanzlei Resch Rechtsanwälten vertretenen Fällen ist von einer Falschberatung oder unterlassenen Aufklärung der Anleger auszugehen, denn bei nahezu allen Beratungsgesprächen im Vorfeld der Zeichnung von Schuldverschreibungen wurden die Anleger nicht darauf hingewiesen, dass die Einlagen nicht gesichert sind und eine Kapitalgarantie nicht gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einem Anlegerder bei Zeichnung einer Kapitalanlage von einem Anlageberater unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt oder getäuscht worden ist, gegenüber dem Anlageberater ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entstandenen Verlusts zu.
Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist.
Die im Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise einer solchen Kapitalanlage bedeuten nicht, dass ein Anlageberater Risiken herunterspielen und mit seinen Erklärungen ein Bild zeichnen darf, das die Risikohinweise im Prospekt neutralisiert (BGH, III ZR 159/07).
Zudem muss ein Anlageberater das von ihm empfohlene Produkt auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Dem Anleger ist auch zu erläutern, dass das empfohlene Produkt in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt wieder verkäuflich ist, dass also grundsätzlich eine Fungibilität (Handelbarkeit) fehlt (BGH, III ZR 44/06).
Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, II ZR 310/03).
Die Kanzlei Resch Rechtsanwälte empfiehlt daher allen Anlegern, die Schuldverschreibungen oder Genussrechte der Future Business KG aA gezeichnet haben, mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.
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