OLG Frankfurt: Berufung auf Spekulationsmarke ist nicht zulässig

Wirtschaft und Gewerbe
04.04.2013301 Mal gelesen
Der Inhaber einer eingetragenen Marke darf sich nicht auf diese berufen, wenn es sich dabei lediglich um eine Spekulationsmarke handelt. Dies hat das OLG Frankfurt am Main klargestellt und dabei näher die Kriterien herausgearbeitet, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen.

Immer wieder kommt es vor, dass eine bestimmte Marke lediglich angemeldet wird, ohne dass der Inhaber einen eigenen ernsthaften Benutzungswillen hat. Ihm kommt es lediglich darauf an, dass er andere Unternehmen mit gleich lautenden Marken mit Abmahnungen überziehen kann. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten Spekulationsmarke.

 

Im vorliegenden Fall ging es um ein Marketingagentur, die nach ihrer Darstellung ein "spezielles Vermarktungskonzept" entwickelt hatte, Dieses zeichnete sich dadurch aus, dass sie angeblich Marken nach einem selbst entwickelten Modell entwickelt, als "Vorratsmarken" anmeldet und dann für den Einsatz beim Kunden bereithält.

 

Diese Firma ging nunmehr gegen einen bekannten Artikelhersteller vor und warf ihm eine Markenverletzung in Form einer Kennzeichenverletzung vor. Aus diesem Grunde mahnte sie ihn ab und verlangte von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Als sich dieser weigerte, begehrte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

 

Doch das Landgericht Frankfurt am Main wies den Eilantrag mit Urteil vom 03.05.2012 (Az. 3-6 O 56/12) zurück, weil es von einem Rechtsmissbrauch ausging. Hiergegen ging die Firma als Inhaberin des behaupteten Markenrechtes in Berufung.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies jedoch die Berufung der Marketingagentur mit Urteil vom 07.02.2013 (Az. 6 U 126/12) zurück. Das Gericht begründete das damit, dass hinreichende Umstände für einen Rechtsmissbrauch durch Berufung auf eine Spekulationsmarke sprechen würden. Dies ergebe sich vor allem aus dem dargelegten Geschäftskonzept der Firma. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie dieses wirtschaftlich erfolgreich sein soll. Hierfür fehle es an einem überzeugenden Marketingkonzept, das gemeinsam mit dem jeweiligen Kunde entwickelt werde. Das Gericht gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Marketingagentur bislang hiermit noch keinen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe. Es gehe nur darum, andere Unternehmen durch die Anmeldung gezielt durch die Erhebung von markenrechtlichen Ansprüchen zu behindern. Hierin liege ein unzulässiger Rechtsmissbrauch.