Urteil des OLG Düsseldorf (AZ: I-20 U 100/11) gegen GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf rechtskräftig.

Wirtschaft und Gewerbe
06.03.2013833 Mal gelesen
Die Nichtzulassungsbeschwerde der GWE GmbH beim Bundesgerichtshof wurde mit Beschluß vom 06.02.2013 zurückgewiesen.

Die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf, versandte über einen Zeitraum von über zwei Jahren Angebotsformulare für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank, die die Bestätigung eines behördlichen Eintrages vortäuschten, allerdings eine Abofalle darstellten.

Dies waren behördlich aussehende Schreiben mit bereits bestehenden und öffentlich zugänglichen voreingetragenen Daten der Adressaten.

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hatte vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die GWE-GmbH geklagt.  Seitens der GWE-GmbH wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Weitere Formularaussendungen waren im Umlauf.

Das Landgericht Düsseldorf (38 O 148/10) hatte sich in diesem Urteil mit dem Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale beschäftigt und dabei die bisherige Geschäftspraxis, also die Verwendung des bisher verwendeten Formulars, untersagt.

Am 14.2.2012 kam es vor dem OLG Düsseldorf AZ: I-20 U 100/11 zur mündlichen Berufungsverhandlung. Der Vorsitzende Richter führte hierbei aus, dass das Gericht keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, egal, wie viele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien. Es werde deshalb diejenigen Rechtssätze anwenden, die das OLG Düsseldorf in einem älteren Verfahren und der BGH in seiner letzten einschlägigen Entscheidung, AZ: I ZR 157/10 vom 30.06.2011,  aufgestellt habe, auch wenn die zugrundeliegenden Formulare nicht identisch seien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil und ließ in diesem Zusammenhang keine Revision zu.

Die GWE GmbH legte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Per Beschluss vom 6. Februar 2013 (I ZR 70/12) hat der Bundesgerichtshof diese Beschwerde zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und im übrigen auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderten.

Die GWE GmbH versendet allerdings immer noch massiv Mahnschreiben mit Entwürfen von Mahnbescheiden oder Klagen, um die Adressaten einzuschüchtern, teilweise direkt, über Inkassofirmen oder Rechtsanwälte.

Grundsätzlich ist durch die BGH-Entscheidung die Frage, ob ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis im Einzelfall besteht, nicht entschieden, sodaß anwaltliche Vertretung angezeigt ist, wenn Sie irrtümlich ein Formular unterschrieben haben. Denn die Klage des DSW bezog sich auf Wettbewerbsverstöße. Dies dürfte für die zivilrechtliche Bewertung der Arglist aber unerheblich sein, da die Wertung des Formulars als Täuschung im Rechtsverkehr rechtseinheitlich zu sehen ist.

Allerdings wurde der GWE-GmbH durch Urteil des LG Düsseldorf vom 21.12.2012 (Az. 38 O 37/12) auf Antrag des DSW bereits untersagt, im Nachgang zur Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet hatten, mit Folgeschreiben wie "Rechnung", "Mahnung" oder "Inkasso" zur Zahlung aufzufordern.

Nach Ansicht des LG Düsseldorf stelle dies eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG dar. Das Geschäftsmodell der GWE-GmbH ziele darauf ab, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Die Kammer nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Terminus "Vertragsfalle". Die Mahntätigkeit stelle eine systematische Fortsetzung des früheren Verhaltens, also der Formularaussendung, dar. Durch die Androhung erheblicher Nachteile für den Fall der Weigerung würden Geschäftsleute durch Ausübung von Druck davon abgehalten, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wenden Sie sich als Betroffener sofort an einen Rechtsanwalt und geben Sie durch diesen die notwendigen rechtsgestaltenden Erklärungen ab, die den "Vertrag" rückwirkend und für die Zukunft beseitigen.

Auf weitere Schreiben von der GWE, DDI oder anderen Probanden sollten keine Reaktionen erfolgen. Erst, wenn ein Mahnbescheid eines Gerichtes zugeht, müssen Sie Widerspruch einlegen, oder bei Zustellung einer Klage durch ein Gericht gegen diese vorgehen. Die GWE bzw. deren Rechtsanwälte umgehen dabei im übrigen regelmäßig den Gegenanwalt.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de