Begründung von Masseverbindlichkeiten im Schutzschirmverfahren durch den Schuldner

Begründung von Masseverbindlichkeiten im Schutzschirmverfahren durch den Schuldner
22.02.2013353 Mal gelesen
Das Schutzschirmverfahren bietet neue Möglichkeiten der Sanierung von Unternehmen in Krisen. Doch wie weit reichen die Befugnisse im Schutzschirmverfahren? Können durch den Schuldner auch Masseverbindlichkeiten begründet werden?

Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter kann im Wege der Einzelermächtigung durch das Gericht erlaubt werden, im Eröffnungsverfahren Masseverbindlichkeiten zu begründen. Das Amtsgericht Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob dies auch für den Schuldner im Schutzschirmverfahren gilt.

Befugnisse des Schuldners im Schutzschirmverfahren

Die Richter des Amtsgericht Köln bejahten die Frage und ordneten im Wege der einstweiligen Anordnung an, dass die Schuldnerin ermächtigt wird, zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes Masseverbindlichkeiten zu begründen.

Diese Befugnis könne im Falle eines Schutzschirmverfahrens auf den Schuldner übertragen werden. Adressat der Ermächtigung sei der Schuldner und nicht der vorläufige Sachwalter. Das Gericht führte aus, dass diese Anordnung erforderlich sei, um bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens die künftige Insolvenzmasse zu sichern. Die Insolvenzordnung sehe vor, dass das Gericht dem Schuldner die Befugnis erteilen kann, in unbeschränktem Umfang Masseverbindlichkeiten schon im Eröffnungsverfahren zu begründen. Erst Recht müsse das Gericht den Schuldner dann auch dazu ermächtigen können, nur für einen bestimmten Forderungskreis Masseverbindlichkeiten zu begründen.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 26.03.2012, 73 IN 125/12)

Zusammengefasst heißt dies: Das Gericht kann Schuldnern im Schutzschirmverfahren die Ermächtigung erteilen, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Um die künftige Insolvenzmasse zu sichern, kann dies nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig sein.

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