Widerruf | der Fall HeLaba Dublin

Widerruf | der Fall HeLaba Dublin
21.02.2013322 Mal gelesen
Der Fall Helaba Dublin ging bis zum Bundesgerichtshof, wo, um ein abschlägiges Urteil zu vermeiden, die Bank die Revision zurück nahm.

Gestritten wurde um die Frage, ob die Anfang des vergangenen Jahrzehnts benutzte Widerrufsbelehrung bei der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen (Darlehen) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fondsanteilen dem gesetzlichen Muster entsprach und damit Gültigkeit besaß oder ob auch heute noch ein Widerruf, und damit ein Widerruf der gesamten Fondsbeteiligung möglich ist. Trotz des strategischen Schachzuges, die Revision vor einem abschlägigen Urteil zurückzunehmen, votierte der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung, dass die Widerrufsbelehrung entsprechend der Entscheidungen der Vorinstanzen, Landgericht München I und Oberlandesgericht München fehlerhaft sei.

Das damals verwendete gesetzlichen Muster, war bezogen auf den dort dargestellten Fristbeginn schon kurz nach der Veröffentlichung des Musters in die Kritik geraten. Diverse Entscheidungen folgten, wonach der Fristbeginn in der Musterbelehrung nicht korrekt wiedergegeben wurde. Erst im vergangenen Jahr musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, was denn der Fall ist, wenn der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich haargenau an das gesetzliche Muster gehalten hat. Das Gericht entschied, dass für diesen Fall der Verwender darauf vertrauen durfte, dass das gesetzlichen Muster richtig sei. Die Widerrufsbelehrung sei dann korrekt, obwohl inhaltlich falsch. In dem Fall der Helaba Dublin, wurde aber an mehreren Punkten von dem gesetzlichen Muster abgewichen, weshalb diese sich nicht darauf berufen darf, an den Bestand des gesetzlichen Musters vertraut zu haben.

Folge ist, dass eine Vielzahl von Verträgen der HeLaba Dublin, insbesondere solche, die die Finanzierung von Fondsbeteiligungen vorsehen, auf ihren Bestand nachträglich zu überprüfen sind. Die Widerrufsmöglichkeit ist auch noch 30 Jahre nach Abschluss des Vertrages gegeben, sofern dieser nicht zuvor bereits beiderseitig endgültig erfüllt wurde.

Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lagen und der steuerlichen Überprüfung der Steuergünstigkeit der Produkte, ist neben dem damals streitgegenständlichen Montranus Fonds auch bei weiterer Fonds, dieses Beteiligungsmodels zwischen Sparkasse, Hannover Leasing und HeLaba Dublin, wie zum Beispiel diverse Filmfonds (Rushhour 2) die Möglichkeit zu prüfen, neben eventuell bestehender Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank, einen Ausweg aus einer Anlageform mit ungewissem Ausgang zu finden.

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