OLG Hamm verbietet den Vertrieb von "XanGo"

Wirtschaft und Gewerbe
04.11.20075785 Mal gelesen

"XanGo", ein in den USA bekanntes Getränk aus der asiatischen Frucht Mangostane, darf in Deutschland derzeit nicht verkauft werden. Das ist die Quintessenz eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichtes Hamm.

Geklagt hatte der Münchener Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. gegen einen Tiefbaufacharbeiter, der nebenberuflich das Getränk vertrieb. Der Verein hielt sein Verhalten für wettbewerbswidrig. Das Gericht hat dem Verein Recht gegeben (Urteil vom 27. März 2007 - 4 U 7/07).

Das Gericht hat sich auf die Bestimmungen der »Novel-Food-Verordnung« berufen. Diese Verordnung aus dem Europarecht regele das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten. Danach sei der Vertrieb erst nach einer besonderen Genehmigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft zu veröffentlichen sei, zulässig. An einer solchen Genehmigung fehle es bislang. Wegen dieses Verstoßes gegen die Novel-Food-Verordnung verstoße der Tiefbaufacharbeiter zugleich gegen deutsches Wettbewerbsrecht, weil er sich eben anders als seine Wettbewerber nicht an die Vorgaben der Verordnung gehalten habe.

Schwerpunkt der Entscheidung war naturgemäß die Frage, ob es sich bei XanGo tatsächlich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung handelt oder nicht. Daran bestanden insbesondere deswegen Zweifel, weil bislang schon das Fruchtfleisch der Mangostane-Frucht in nennenswertem Umfang auch in Deutschland vertrieben worden war. XanGo besteht aber nicht nur aus dem Fleisch der Frucht, sondern auch aus deren Schale. Sie aber ist in Deutschland bislang nicht nennenswert vertrieben worden. Deswegen handelt es sich bei der Schale nach Meinung des Gerichtes um eine neuartige Lebensmittelzutat, die den gesamten Saft zu einem (derzeit) verbotenen Produkt macht.

Das Produkt sei auch nicht erfahrungsgemäß unbedenklich, so das Gericht weiter. Das ergebe sich insbesondere nicht daraus, daß es in den USA in großem Umfang vertrieben werde. Zitat: "Daß mehr oder weniger keine Störfälle bekannt geworden sind, kann eine erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit noch nicht belegen."

Walther Grundstein
Rechtsanwalt