WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung: Müssen sich die Anleger mit der Eigenverwaltung „abfinden“?

WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung: Müssen sich die Anleger mit der Eigenverwaltung „abfinden“?
19.12.2012465 Mal gelesen
Dass die insolvente Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG (WGF) ihr Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchführen möchte, sorgt bei etlichen Anlegern für hochgezogene Augenbrauen. Wie kann mehr Kontrolle im Insolvenzverfahren erreicht werden?

Rund eine Woche ist vergangen, seitdem die Nachricht bekannt wurde, dass das Immobilienentwicklungsunternehmen Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG (WGF AG) insolvent ist. Doch nicht nur die Insolvenz an und für sich sorgte für Wirbel: Die WGF AG hatte die Eigenverwaltung beantragt und bekommen. Gemeinsam mit einem gerichtlich bestellten Sachwalter möchte der Vorstand das kommende Verfahren durchführen. Dass dieser Plan bei den Anlegern nicht nur auf große Zustimmung stößt, ist nachvollziehbar.

 

Forderungen anmelden

 

Zunächst sollten Anleger ihren Fokus aber auf ihre Forderungen gegenüber der WGF AG richten. Forderungen sind im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden. Das gilt auch für Forderungen, die eigentlich erst in Jahren fällig wären, wie zum Beispiel die Rückzahlung der Hypothekenanleihe WGFH04, die im Jahr 2014 zurückgezahlt werden soll. Der Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in § 41 der Insolvenzordnung bestimmt hat, dass im Fall einer Insolvenz sämtliche Forderungen als fällig gelten. Anwälte können bei der Forderungsanmeldung helfen.

 

Gläubigerausschuss

 

Hinsichtlich der Eigenverwaltung gibt es für die WGF-Anleger eine Möglichkeit, eine stärkere Kontrolle zu installieren. In der Insolvenzordnung, die den Ablauf eines Insolvenzverfahrens regelt, ist die Möglichkeit vorgesehen, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, der im Interesse der Gläubiger - dies sind im Fall der WGF AG auch die Anleger der verschiedenen Anleihen und Genussscheine - tätig wird. Ein solcher Ausschuss ist von Gesetzes wegen berufen, die Insolvenz zu begleiten und zu überwachen (§ 69 der Insolvenzordnung). Kurz gesagt: Ein Gläubigerausschluss ist eine zusätzliche Kontrollinstanz.

 

Das Ziel, einen Gläubigerausschuss einzurichten, kann effektiver verfolgt werden, wenn sich möglichst viele Anleger zusammenschließen und geschlossen auftreten. Dr. Ralf Stoll, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, gründete daher eine Interessengemeinschaft für WGF-Anleger. Je mehr Anleger sich anschließen, desto erfolgversprechender ist die Durchsetzung des Ansinnens. Bislang meldeten sich schon weit über 200 Anleger

 

Weitere Informationen:

Infoseite Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG

 

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir helfen Ihnen:

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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