Der Sachverhalt der Entscheidung
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde den Klägern von dem Anlageberater der Bonnfinanz der Zweite SAB Fonds empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 2002 statt.
Die Kläger wollten eine Kapitalanlage zum Zwecke der Altersvorsorge. Es wurde ausdrücklich der Wunsch geäußert, das investierte Kapital nebst Rendite spätestens im Jahr 2013, zum sechzigsten Lebensjahr des Klägers, zurück zu erhalten. Verluste wollten die Kläger nicht riskieren. Leider haben die Kläger mit einem nahezu totalen Verlust ihres eingesetzten Geldes zu kämpfen. Die Ausschüttungen sind schon vor längerer Zeit ausgeblieben.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Tübingen hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Steuervorteile wurden von der Klageforderung nicht abgezogen.
Das Gericht stützt das Urteil auf die unterbliebene ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger hinsichtlich der Risiken des SAB-Fonds. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Berater darauf hinweisen müssen, dass der Rückfluss des Kapitals zum sechzigsten Lebensjahr des Klägers keinesfalls gesichert war, vielmehr auch der Verlust des eingesetzten Geldes möglich erschien. Ferner hätte der Berater auf die Risiken der Schweizer Franken Finanzierung auf Fondsebene hinweisen müssen. Es bestand nämlich ein nicht unerhebliches Wechselkursrisiko. Letztlich hätte der Berater nach Auffassung des Landgerichts auch drauf hinweisen müssen, dass es sich bei den prognostizierten Ausschüttungen nicht um "Renditen" im klassischen Sinn handelte, sondern um gegebenenfalls zurückzuzahlende Gelder welche aus der Einlage der Kläger stammten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Bonnfinanz innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.
Fazit
Das Urteil stärkt deutlich die Stellung wirtschaftlich geschädigter SAB-Anleger.