OLG Nürnberg 31.07.2012, 14 U 1737/11: Kreditkündigung unwirksam, Bank muss Zwangsvollstreckung einstellen

Wirtschaft und Gewerbe
02.10.2012 521 Mal gelesen
Im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsgegenklage stoppten Kreditnehmer erfolgreich die Zwangsvollstreckung einer Bank, weil doch kein Kreditkündigungsgrund vorlag.

Der Fall

Schon bei Abschluß des Kreditvertrages wusste die Bank, dass die Bürgschaft hierfür befristet ist und der Kreditvertrag bis zum Fristablauf nicht abbezahlt sein würde. Neben dieser Sicherheit wurden auch noch Grundschulden bestellt, aus die Bank später die Zwangsvollstreckung betrieb. Kurz vor Ablauf der befristeten Bürgschaft verlangte die Bank eine neue Bürgschaft für den Zeitraum danach bis zur vollständigen Tilgung des Kredits und drohte im Falle der  Nichterfüllung Kreditkündigung an. Da diese Bürgschaft nicht erbracht wurde, kam es zur Kündigung und Einleitung von Zwangvollstreckungsmaßnahmen, gegen die geklagte wurde.

Die Entscheidung

Das OLG Nürnberg entschied, dass die Kündigung unwirksam ist, weil der Bank der Wegfall der Sicherheit (Bürgschaft) nach Zeitablauf von Anfang an bekannt war. Die nachträgliche, nach der Kündigung nachgeschobene Begründung, dass sich auch die Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer verschlechtert hätten half auch nicht. Die Kreditnehmer mussten der Bank auch keine neue Sicherheiten mehr geben.

Fazit

Das Erkennen der fehlerhaften Kündigung durch die Bank war der letzte "Notanker" für die Kreditnehmer vor der Zwangsversteigerung ihrer Immobilie. Kreditnehmer sollten daher nicht jede Kreditkündigung einschließlich ihrer Folgen hinnehmen.

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