Haftungsfallen bei Nutzungsüberlassungen durch den Gesellschafter

Wirtschaft und Gewerbe
13.08.2012492 Mal gelesen
Um das Haftungsrisiko für den Fall der Insolvenz eines Unternehmens zu beschränken wird regemäßig erwogen, wertvolle Vermögensgegenstände (Immobilien etc.) im Eigentum des Gesellschafter zu belassen und von diesem entgeltlich der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft hat sich die Rechtslage durch gesetzliche Neureglungen grundlegend geändert. Stand früher das Instrument der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung im Raum, besteht nunmehr eine einjährige Aussonderungssperre für betriebsnotwendige Gegenstände. Der Gesellschafter muss also auf Verlangen des Insolvenzverwalters das Grundstück bis zu einem Jahr weiter zur Verfügung stellen. Zum Ausgleich erhält die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt.

Ein weiteres Risiko ist, dass der an einem Unternehmen wesentlich beteiligte Gesellschafter mit seinen dem Unternehmen zur Nutzung überlassenen Gegenständen für Unternehmensteuern haften kann. Die Haftung ist beschränkt auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind.

Um sowohl die Aussonderungssperre als auch die Haftung nach § 74 AO zu vermeiden, könnte man erwägen, eine vermietete Immobilie an einen Dritten zu veräußern. Insolvenzrechtlich geht die Aussonderungssperre wohl nicht zu Lasten von Erwerbern, so lange die Veräußerung vor der Verfahrenseröffnung stattgefunden hat.

Jedoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. November 2011 entschieden, dass die steuerliche Haftung sich auch auf Surrogate, wie zum Beispiel Veräußerungserlöse erstreckt. Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, ob die Haftung beschränkt ist auf den dem Beteiligten tatsächlich zugeflossenen Ersatz oder ob der vormalige Eigentümer mit dem Wert haftet, den der Gegenstand bei Entstehung des Haftungsanspruches hatte. Ferner ist auch offen geblieben, ob sich eine etwaige Rückführung des für die Anschaffung des Gegenstandes aufgenommenen Kredits aus dem Verkaufserlös auf den Haftungsumfang auswirken kann. Nach dieser Entscheidung schützt vor der Haftung nur die rechtzeitige Veräußerung der Gegenstände, die der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden.