KG Berlin 26 U 24/11: Emissionsprospekt der LEG Ulanenpark Grundstücksgesellschaft b.R. falsch, keine Anrechnung von Steuervorteilen

Wirtschaft und Gewerbe
23.07.2012608 Mal gelesen
Das Kammergericht Berlin hat am 13.06.2012 entschieden, dass dem Mandanten des Unterzeichners Ansprüche auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung zustehen anlässlich seiner Beteiligung am LEG - Ärztetreuhand-Fonds „LEG Ulanenpark Grundstücksgesellschaft b.R.".

Diese Entscheidung stellt bereits das fuenfzehnte Urteil einer erfolgreichen Anleger-Prozessserie der Kanzlei Reime dar, welche mit der erstmaligen Verurteilung der in Berlin ansässigen Ärzte -.Treuhand Vermögensverwaltung GmbH im März 2006 wegen missverständlichen Prospektpassagen begann.

Der Mandant im hiesigen und die Mandanten in den vergangenen Fällen sind geschlossenen Immobilienfonds mit Sitz in Berlin und Potsdam von 1990 bis 2001 beigetreten. Im hiesigen Falle gehört dem Fonds die ehemalige Ulanenkaserne in Fürstenwalde. Aufgrund der damaligen steuerlichen Gesetzgebung konnten die Mandanten die zum Teil siebenstelligen Beteiligungssummen von der Steuer absetzen. Es handelte sich um s. g. Steuersparmodelle. Diese Fonds finanzierten sich aber nicht nur über die Eigenkapitalzahlungen der Anleger sondern auch über Kredite bei deutschen Großbanken. Zur Sicherung dieser Kredite wurden die Mandanten nach Beitritt zu den Fonds einer quotalen Haftung entsprechend ihrer Beteiligungssumme am Gesamtinvestitionsvolumen sowie der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihre Privatvermögen unterworfen.

Dieses Haftungsrisiko wurde, wie auc him hiesigen Prospekt, verharmlosend dargestellt. Es ging darum was passiert, wenn die Fonds die Kapitaldienste für die Kredite nicht mehr bedienen können und die Banken diese kündigen und fällig stellen. Dabei wurde vorgegaukelt, dass in diesen Fällen zunächst die Fondsobjekte verwertet würden und danach erst auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugegriffen würde.

Wortwörtliche heißt es da unter der Überschrift zur Haftung der Gesellschafter:

(...)

Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst die Immobilie - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt. Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung."

(...)

Eine solche Haftungs- / Verwertungsreihenfolge wurde aber mit den finanzierenden Banken nie vereinbart. Das heißt, hätten die Gesellschafter den Fonds nicht freiwillig saniert, hätten die Banken ihre Darlehen fällig stellen können, und schon vor Objektverwertung jeden einzelnen Gesellschafter in Höhe seiner Haftungsquote in Anspruch nehme können.

Zu Schadensersatzzahlungen an die obsiegenden Anleger wurde damals die Ärztetreuhand verurteilt und im hiesigen Falle neue Gründungsgesellschafter.

Eine Anrechnung der Steuervorteile erfolgte nicht. Der Anleger kann seine Einlagen und seinen Sanierungsbeitrag in voller Höhe zurückverlangen.