Forenhaftung - Urteil des LG Düsseldorf entlastet Forenbetreiber - (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.07 – 12 O 343/06)

Wirtschaft und Gewerbe
23.07.20071237 Mal gelesen

Recht der Informationstechnologie / intellectual property (IT/IP)

  

Forenhaftung - Urteil des LG Düsseldorf entlastet Forenbetreiber

(LG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.07 - 12 O 343/06)

 

Nach der Auffassung des LG Düsseldorf haftet ein Forenbetreiber für fremde, rechtswidrige Einträge nicht, solange er nicht von ihnen Kenntnis erlangt bzw. diese zumindest fahrlässig unterbleibt.

 

Die Klägerin war wegen Äußerungen Dritter innerhalb eines Diskussionsforums im Online-Magazin "Telepolis" gegen dessen Betreiber, den Heise Zeitschriften Verlag vorgegangen und hatte von diesem die Unterlassung der gerügten Äußerungen verlangt.

Ein anonymer Nutzer hatte die Klägerin dort unter anderem als "asoziale Desinformanten" und Brunnenvergifter" bezeichnet, um sodann andere Leser dazu aufzurufen, durch eine gegenseitige Verlinkung Suchergebnisse bei Google zu beeinflussen.

Die Klägerin hatte den beklagten Verlag vorgerichtlich auf die Äußerung hingewiesen und ihn aufgefordert, einerseits den Beitrag zu löschen und andererseits ihr die Identität des Autors mitzuteilen.

Die Beklagte löschte den von der Klägerin gerügten Beitrag, gab aber die Identität des Nutzers nicht preis. Nach erfolglosem Abmahnschreiben erhob die Klägerin Klage und begehrte die Untersagung der angegriffenen Äußerungen.

 

Das Landgericht verneinte einen auf § 823 Abs. I BGB i.V.m. § 1004 BGB analog gestützten Unterlassungsanspruch bzgl. der streitgegenständlichen Äußerungen ab und wies die Klage als unbegründet zurück.

Ob die angegriffenen Äußerungen vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt waren, ließ das Gericht offen, da es bereits eine Haftung der Beklagten als Störerin verneinte.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Beklagte als Host-Provider zwar grundsätzlich gemäß § 7 Abs. II Satz 2 Telemediengesetz (TMG) nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die zum Abruf bereitgehalten werden hafte. Eine solche setze aber die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass dem Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. II Satz 1 TMG keine allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflichten dahingehend oblägen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen Diskussionsforen der Beklagten mit tausenden von Beiträgen auf etwaige rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, sei, so das Gericht, unzumutbar.

Danach muss ein Diensteanbieter, wenn er von rechtswidrigen Beiträgen, Kenntnis erlangt, diese unverzüglich löschen. Dies aber habe die Beklagte getan, weshalb sie den ihr obliegenden Pflichten nachgekommen sei.

 

Mit dieser Entscheidung findet sich das LG Düsseldorf vereint mit der Rechtsprechung des LG Berlin sowie des OLG München.

Sicher dürfen sich Forenbetreiber allerdings zukünftig nicht fühlen, da das LG Hamburg Forenbetreiber grundsätzlich, auch ohne Kenntnis und somit uneingeschränkt in der Verantwortung für dort veröffentlichte Inhalte sieht.

 

Die Entscheidung findet sich im Volltext unter:

http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_270.pdf

 

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