Die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Schadensersatzansprüche maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erwerber von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.
Regelmäßig haben Erwerber jedenfalls keine Kenntnis in Bezug auf die Innenprovisionen und die sittenwidirgen Preisgefüge der Schrottimmobilie.
Allerdings führte der Gesetzgeber mit der sogenannten Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist für Altfälle von 10 Jahren ein. Ansprüche vor dem Jahr 2002 verjähren somit zum 31.12.2011.
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Matthias W. Kroll, LL.M., Rechtsanwalt
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