Strafanzeige gegen Verantwortliche der Nassauischen Sparkasse

Wirtschaft und Gewerbe
09.08.20111488 Mal gelesen
Wiederholte Verurteilung der Nassauischen Sparkasse wegen vorsätzlicher Falschberatung erhärtet den Verdacht von Straftaten. Rechtsanwalt Klaus Hünlein erstattet Strafanzeige gegen Verantwortliche der Nassauischen Sparkasse.

Nachdem das Landgericht Wiesbaden in zahlreichen von uns für geschädigte Kunden bzw. Anleger geführten Verfahren die Nassauische Sparkasse (Naspa) zum Ersatz der bei dem Zertifikat "Naspa CreativInvest 6" erlittenen Verluste verurteilt und auch das OLG Frankfurt am Main die Urteile des Landgerichts Wiesbaden ausnahmslos bestätigt haben, dürfte nunmehr in zivilrechtlicher Hinsicht eine vorsätzliche Falschberatung ihrer Kunden durch die Naspa im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Papiers Naspa CreativInvest 6 feststehen.

Wie sich zwischenzeitlich in den weit über 100 von uns vor dem Landgericht Wiesbaden geführten Verfahren gezeigt hat, wurde das Zertifikat den Kunden nahezu ausnahmslos als angeblich sichere Anlage empfohlen, obwohl es sich hierbei um ein hochriskantes Wertpapier (Risikoklasse 4) handelte. Bei der Aufbereitung dieses Massenschadens zeigt sich ferner, dass die Anleger nicht über das dem Zertifikat anhaftende Totalverlustrisiko, noch auch nur auf das Risiko eines evtl. Teilverlustes, der sich letztlich i.H.v. ca. 30 % manifestiert hat, aufgeklärt wurden. Darüber hinaus hat die Naspa als Vertriebsprovisionen bezeichnete Kickbacks i.H.v. 4,13 %, die von Merrill Lynch an sie gezahlt wurden, vereinnahmt, was jedoch allen Kunden gegenüber verschwiegen worden war.

Nachdem sich diese Umstände im Rahmen der von uns geführten Zivilverfahren herausgestellt und aufgrund weiterer von uns betriebener Recherchen überdies auch Anhaltspunkte für in diesem Zusammenhang begangene Straftaten ergeben haben, haben wir nunmehr bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Nassauischen Sparkasse, insbesondere auch deren Vorstand, gestellt. Bei den zur Anzeige gebrachten Vergehen handelt es sich zum einen um den Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs (§ 263 StGB) sowie zum anderen den Verdacht der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).

Bei geschätzten mindestens 3.000 - 5.000 abgesetzten Zertifikaten und einem geschätzten durchschnittlichen Schaden von mindestens € 10.000,- je Zertifikat errechnet sich ein Schaden von mindestens 30 - 50 Mio. Euro. Hinzuzurechnen sind die - den Kunden zustehenden - vereinnahmten Kickbacks in einer Größenordnung von weiteren ca. 20 - 30 Mio. Euro. Es dürfte damit ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB vorliegen, da die Verantwortlichen der Naspa gewerbsmäßig, nämlich in reiner Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben.

Klaus Hünlein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht