Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde eine Küche gekauft. Er hatte darüber hinaus auch die Anlieferung und Montage vereinbart. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhauses hatten den folgenden Wortlaut: "Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig". Im Folgenden verlangte das Möbelhaus den vollständigen Kaufpreis, weil der Kunde nicht sofort gezahlt habe. Der Kunde weigerte sich jedoch, die geforderte Differenz in Höhe von 3.372,- € nachträglich zu bezahlen.
Das Landgericht Darmstadt wies in der Berufungsinstanz die Klage des Möbelhauses mit Urteil vom 06.04.2011 ab (Az. 25 S 162/10). Die Richter begründeten das damit, dass die Klausel unwirksam ist. Sie kritisieren diese Bestimmung in mehrfacher Hinsicht:
Bereits bedenklich ist, dass von dem Verbraucher Unmögliches verlangt wird. Nach dem Wortlaut der Klausel soll die Rechnung bereits dann beglichen werden, sobald sie in irgendeiner Form existent geworden ist. So etwas ist aber gar nicht möglich, weil er sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zur Kenntnis nehmen kann. Dies setzt nämlich voraus, dass sie bei ihm im Briefkasten liegt oder ihm ausgehändigt wird. Der Jurist spricht hier von Zugang.
Der Verbraucher kann darüber hinaus selbst bei der Kenntnisnahme der Rechnung am Tag der Ausstellung auch nicht rechtzeitig bezahlen, weil Banken einen Überweisungsauftrag nicht am gleichen Tage ausführen. Er müsste Barzahlung leisten, was für ihn nicht zumutbar ist.
Ob diese Bedenken bereits zur Unwirksamkeit führen, konnte das Gericht dahinstehen lassen. Die vorliegende Klausel ist hier nämlich deshalb unwirksam, weil der Kunde bei Inanspruchnahme seines Zurückbehaltungsrechtes wegen fehlerhafter Anlieferung/Montage bestraft würde. Er müsste dann nämlich den vollständigen Preis bezahlen. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 309 Nr. 2 b BGB. Denn dem Verbraucher darf kein Nachteil entstehen, wenn er seine gesetzlichen Rechte wahrnehmen möchte. Von daher braucht er hier nicht den vollständigen Preis zu zahlen. Keine Bedeutung hat hier, ob der Verbraucher überhaupt in diese Situation geraten ist.
Fazit:
Als Händler sollten Sie daher eine solche oder ähnliche Klausel nicht verwenden. Sonst müssen Sie mit einer teuren Abmahnung von einem Konkurrenten wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht rechnen. Hierin liegt übrigens keine zulässige Skontoabrede, weil der Kunde noch eine Zusatzleistung erbringen muss. Am besten lassen Sie Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fachleuten prüfen, weil Unklarheiten zu Ihren Lasten gehen. Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.