Kündigung von Vertrag mit Fitnessstudio wegen Krankheit

Wirtschaft und Gewerbe
29.03.2011726 Mal gelesen
An die Laufzeit von Verträgen mit Fitnessstudios sind Verbraucher nicht immer gebunden. Eine sofortige Kündigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn jemand schwer erkrankt ist. Hier darf der Betreiber normalerweise nicht verlangen, dass der Kunde intime Details über die Krankheit preisgibt.

Wer etwas für seine Gesundheit tun möchte und einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abschließt, sollte aufpassen. Häufig ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Laufzeit ausgeschlossen. Nicht immer sind solche Klauseln allerdings wirksam. Soweit eine Bestimmung unwirksam ist, kann der Verbraucher normalerweise ohne Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen. Wann dies der Fall ist, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Verbraucher immer ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn er sich auf einen wichtigen Grund berufen kann. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 314 BGB.

 

Ein wichtiger Grund kommt unter anderem bei einer Erkrankung infrage. Hierzu muss sich normalerweise aus der Bescheinigung eines Arztes ergeben, dass Sie sportuntauglich sind. In diesem Fall muss sich der Betreiber eines Fitnessstudios gewöhnlich mit der Angabe der Diagnose und dem Hinweis der Dauer der Sportunfähigkeit zufriedengeben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Dieburg vom 09.02.2011 (Az. 211 C 44/09). Schließlich hat auch der Kunde eines Fitnessstudios einen Anspruch auf Schutz seiner Intimsphäre. Diese hat in der Regel Vorrang vor dem Gewinnstreben des Betreibers.

 

In diesem Urteil wurde darüber hinaus festgestellt, dass der Betreiber eines Fitnessstudios nicht in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen kann, dass der Kunde zur Glaubhaftmachung des Kündigungsgrundes "geeignete" Belege vorlegen muss. Eine solche Klausel ist nämlich zu unbestimmt und verstößt somit gegen das Transparenzgebot. Dies hat zur Folge, dass diese Klausel nach § 307 BGB unwirksam ist.