OLG Frankfurt: Bank darf bei einem uralten Sparbuch nicht einfach von Fälschung ausgehen

Wirtschaft und Gewerbe
11.03.20111233 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Bank auch nach über 50 Jahren einem Kunden oder Erben Auskunft über das Guthaben auf einem Sparbuch erteilen muss. Das gilt auch dann, wenn es in diesem Zeitraum nicht vorgelegt worden ist. Die Bank darf hier nicht einfach eine Fälschung unterstellen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Vater für seinen Sohn nach seiner Geburt im Jahr 1959 extra ein Sparbuch angelegt und darauf einen Betrag in Höhe von 106.000 DM eingezahlt. Danach geriet es für einen Zeitraum von mehr als 50 Jahren in Vergessenheit.

 

Nach dem Tod des Vaters fand der Sohn das verschollene Sparbuch vor- mit einem einzelnen Eintrag. Dieser war mit zwei Unterschriften von Bankmitarbeitern versehen.

 

Doch die Freude über diese Entdeckung sollte dem Sohn als rechtmäßigem Erben bald vergehen: Als er damit zur Bank kam, verweigerte diese die Auszahlung. Er erhielt nicht einmal eine Auskunft über das jetzige Guthaben inklusive der angefallenen Zinsen.

 

Die Bank begründete ihr Verhalten damit, dass es ein solches Sparbuch gar nicht gebe. Sie wollte das vorgelegte Sparbuch nicht anerkennen und bestritt die Echtheit. Darüber hinaus erkannte sie die Unterschrift der Bankmitarbeiter nicht an. Diese habe es gar nicht gegeben und wenn, seien sie nicht zeichnungsberechtigt gewesen.

 

Dies ließ sich der abgewiesene Sohn aber nicht gefallen und schaltete einen Rechtsanwalt ein. Dieser verklagte die Bank - wie in solchen Fällen üblich - zunächst einmal auf Auskunftserzeilung.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Berufungsgericht verpflichtete die Bank mit Teilurteil vom 16.02.2011 zunächst einmal dazu, die begehrte Auskunft über das Guthaben inklusive der Zinsen zu erteilen (Az. 19 U 180/10) Dies ergibt sich aus dem Sparvertrag in Verbindung der Grundsätze von Treu und Glaube. Die Bank darf aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht einfach unterstellen, dass das vorgelegte Sparbuch eine Fälschung sei. Sie muss dies vielmehr nachweisen. Im Übrigen verweisen die Richter darauf, dass es einen unversehrten Eindruck macht und die Echtheit durch einen Sachverständigen festgestellt worden ist. Schließlich darf die Bank nicht einfach die Echtheit der Unterschriften bestreiten. Wenn sie hier vorsichtig sein möchte, muss sie die Geschäftsunterlagen auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen aufbewahren, um notfalls den Nachweis einer Fälschung erbringen zu können.

  

Die Richter haben in ihrem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Ein verbraucherfreundliches Urteil, das sehr zu begrüßen ist. Ansonsten könnten sich Banken bei Sparbüchern leicht vor dem Auszahlen drücken, wenn die Kunden es über einen langen Zeitraum nicht vorgelegt haben. So etwas kann - insbesondere in Erbfällen - leicht vorkommen. In solchen Situationen stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.