BGH: Discounter müssen beworbene Produkte auch tatsächlich vorhalten

Wirtschaft und Gewerbe
17.02.2011816 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Discounter wie Lidl beworbene Waren auch lang genug für die Kunden vorrätig halten müssen. Dieser Verpflichtung können sie sich nicht durch eine geschickte Werbemasche entziehen. Ansonsten verstoßen sie gegen Wettbewerbsrecht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale NRW den Discounter Lidl verklagt. Dieser hatte mit günstigen Sonderangeboten geworben. So sollte eine bestimmte irische Buttersorte während der Gültigkeitsdauer des Prospektes in den Lidl-Filialen erhältlich sein. Hinsichtlich der Flachbildschirme wurde darauf hingewiesen, dass diese bereits am ersten Tag ausverkauft sein können.

Viele Kunden erlebten dann eine böse Überraschung: Die Butter war bereits am ersten Angebots-Tag in manchen Filialen ausverkauft. Noch schlimmer war es bei den Flachbildschirmen: Diese konnten in einigen Filialen bereits kurz nach der Öffnung um 08.00 Uhr nicht mehr erworben werden.

Nachdem die Verbraucherzentrale durch mehrere Instanzen ziehen musste, bekam sie jetzt Recht. Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich, dass Discounter so nicht mit ihren Kunden umgehen dürfen (Az. I ZR 183/09). So ein Verhalten ist wettbewerbswidrig. Kunden müssen auch eine Chance haben, die beworbene Ware zu erhalten. Die Ware muss dafür ausreichend lange vorrätig gehalten werden. Ansonsten liegt hierin eine Irreführung, die nach  § 3 Abs. 3 Anh. Ziff. 5 UWGwettbewerbswidrig ist. Normalerweise sollte die beworbene Ware wenigstens am ersten Tag des Angebotes zu kaufen sein. Trotz des einschränkenden Hinweises müssen Produkte für den PC zumindest sechs Stunden vorrätig gehalten werden.

Wenn sich Discounter hier nicht dran halten, haben Kunden leider keine rechtliche Handhabe, um dagegen vorzugehen. Sie können sich aber an die Verbraucherzentrale wenden. Diese hat die Möglichkeit, um derartige Praktiken zu bekämpfen. Händler sollten sich an diese Vorgaben halten. Sie müssen sonst mit einer teuren Abmahnung oder sogar Klage durch Verbraucherschützer oder die Konkurrenz rechnen.

Nähere Informationen gibt es hierzu im Internetangebot der Verbraucherzentrale NRW.

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