Nietzer & Häusler gewinnt am Bundesgerichtshof und setzt Rechtsprechungsänderung zugunsten der Vertragsfreiheit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch.

Wirtschaft und Gewerbe
29.12.2010709 Mal gelesen
Hiermit bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung von Nietzer & Häusler. Wenn Gesellschaften bürgerlichen Rechts im eigenem Namen im Rechtsverkehr auftreten, dann können sie – aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit- in eigenem Namen Verträge schließen, die durch ihre Sozietätsmitglieder erfüllt werden.

Das Landgericht Heilbronn hatte in zweiter Instanz die Rechtsauffassung vertreten, eine  sogenannte gemischte Sozietät (bestehend aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten) könne sich nicht in eigenem Namen zur Erbringung von Rechtsberatung verpflichten und die Honorarklage eines Steuerberaters (Gründungspartner einer gemischten Sozietät), vertreten durch NIETZER & HÄUSLER,  in der Berufung abgewiesen. Das Landgericht berief sich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Rechtsberatungsvertrag, der nicht ausschließlich mit dem Rechtsanwalt selber zustande gekommen sei, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.  Der zuständige 9. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 09.12.2010 die Rechtsauffassung des Heilbronner Landgerichts verworfen. Er führte in der vorläufigen rechtlichen Würdigung aus, dass er seine bisherige restriktive Rechtsprechung zugunsten größerer Vertragsfreiheit aufgebe und bezog sich maßgeblich auf die Koalitionsfreiheit der Sozietäten (Artikel 9 Abs. 1 und 3 Grundgesetz).  Hiermit bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung von Nietzer & Häusler. Wenn Gesellschaften bürgerlichen Rechts im eigenem Namen im Rechtsverkehr auftreten, dann können sie - aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit- in eigenem Namen Verträge schließen, die durch ihre Sozietätsmitglieder erfüllt werden. Die Verträge binden alle Sozietätsmitglieder, diese haften für die Erfüllung. Hierfür ist es aber nicht erforderlich, dass etwa jedes Sozietätsmitglied alle aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen (z.B. Rechtsberatung) selber erfüllen kann.

Deshalb können auch Sozietäten aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten im Namen und mit Wirkung für die Sozietät Rechtsberatung anbieten und abrechnen, auch wenn die Leistung "Rechtsberatung" eben nur von dem Partner erbracht werden kann, der die Anwaltszulassung besitzt (und im konkreten Fall nach Leistungserbringung  im Streit aus der Sozietät ausgeschieden ist und behauptet hatte, dass alleine ihm der Honoraranspruch zustünde, da nur mit ihm der Mandatsvertrag zustande gekommen sei).

Sobald das Urteil mit Entscheidungsgründen vorliegt, wird es unter www.nietzer.info veröffentlicht.