EC-Kartenmißbrauch –Welche Sorgfaltspflichten treffen den Karteninhaber?

Wirtschaft und Gewerbe
11.11.2010970 Mal gelesen

Ein nicht seltener Fall: Einem Bankkunden wird die EC-Karte gestohlen oder sie geht ihm verloren. In der Folge verwendet der Täter oder der Finder die Karte und hebt damit Geld am Geldautomaten ab oder kauft damit ein.


Was kann der Bankkunde machen? Welche Folgen treffen ihn?

Zunächst hat er seine Bank umgehend über den Verlust der Karte zu informieren und die Karte sperren lassen. Ab der Sperrung der Karte haftet der Karteninhaber für einen etwaigen Missbrauch seiner abhanden gekommenen Karte nicht mehr.

Bis zur Kartensperrung haftet der Karteninhaber im Falle des Verlusts der Karte oder der PIN für Schäden bis zu EUR 150,00, die bis zur Sperrung entstanden sind. Diese Haftung gilt ungeachtet dessen, ob den Karteninhaber am Verlust oder dem Diebstahl ein Verschulden trifft.

Im Übrigen ist zwischen leichter Fahrlässigkeit einerseits und grober Fahrlässigkeit, Vorsatz bzw. Absicht andererseits zu unterscheiden.

Ein Karteninhaber handelt leicht fahrlässig, wenn er beispielsweise PIN und TAN nicht sicher aufbewahrt. Auch in diesem Falle haftet der Karteninhaber für Schäden bis einschließlich EUR 150,00.

Handelt der Karteninhaber dagegen grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar absichtlich, so hat er den gesamten Schaden zu ersetzen, der durch den Kartenmißbrauch entsteht. Ein solches grob fahrlässiges Verhalten kommt abhängig vom Einzelfall beispielsweise in Betracht, wenn der Karteninhaber seine Karte und die PIN in seinem verschlossenen Kraftfahrzeug zurücklässt.


Da die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass ein Dieb, der die Karte benutzt, die PIN erraten hat, wird von der Rechtsprechung in vielen Fällen vermutet, dass dem Täter neben der Karte auch die PIN zugänglich war und demnach aufgrund der gemeinsamen Aufbewahrung von PIN und Karte der Karteninhaber grob fahrlässig gehandelt hat.

Karteninhaber sollten daher besonderes Augenmerk auf die sichere und getrennte Aufbewahrung von PIN, TAN und EC-Karte legen, um sich nicht einer Haftung gegenüber ihrer Bank auszusetzen und im Fall der Fälle umgehend nach Bemerken des Verlusts der Karte diese sperren lasse.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de. Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, gerade auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie befasst.