Eine rein englischsprachige Bedienungsanleitung - eine wettbewerbsrechtlich zu beanstandete Tatsache?

Wettbewerbs- und Markenrecht
10.05.2010890 Mal gelesen
1. Durch die heute bestehende Möglichkeit Waren nicht nur aus Deutschland oder Europa zu beziehen, sondern aus der ganzen Welt, treten immer neue Konstellationen auf.
 
2. Beispielsweise ist es der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EGV zu verdanken, dass wir heute uneingeschränkt Waren aus Italien, Spanien oder Portugal ohne Weiteres hier kaufen können.
 
3. Dabei ist es nicht mehr erforderlich, die Ware in dem jeweiligen Land zu erwerben, sondern diese werden von in Deutschland ansässigen Händlern angeboten. Da durch die zunehmende Harmonisierung Europas auch die Standards einander angenähert werden, braucht heute kein Letzterwerber mehr zu befürchten, dass ein Produkt eines ausländischen Herstellers nicht genau so gut funktioniert, wie ein inländisches.
 
4. Dass aber der Verkauf solcher ausländischen Waren neue Probleme hervorruft, zeigt der nachfolgende Fall.
 
a) Das Landgericht Bochum hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der spätere Beklagte über die Online-Auktionsplattform eBay Waren vertrieb. Im Rahmen eines Testkaufs erwarb die spätere Klägerin einen digitalen Bilderrahmen, dem eine neunseitige umfassende Bedienungsanleitung in englischer Sprache beigefügt war. Dem Angebot des Beklagten war allerdings nicht zu entnehmen, dass die Bedienungsanleitung nur in englischer und nicht in deutscher Sprache beigefügt ist. Daraufhin wurde der spätere Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahingehend aufgefordert, dass dieser es zukünftig zu unterlassen habe, Waren anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne dabei eine deutsche Bedienungsanleitung der Ware beizufügen und ohne vorher im Rahmen der Werbung oder des Angebots hierauf hinzuweisen. Da der spätere Beklagte hierauf nicht reagierte, wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, wobei allerdings der Richter eine mündliche Verhandlung anberaumte.
 
b) Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 02.02.2010 unter dem Aktenzeichen I-17 O 159/09 dem Antrag stattgegeben und somit beschlossen, dass der Verfügungsbeklagte dieses Verhalten zukünftig zu überlassen habe. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es irreführend im Sinne von § 5 Nr. 1 beziehungsweise § 5 a Abs. 2 UWG sei, wenn dieser nicht auf das Fehlen einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung hinweise. Der Verbraucher, der Elektrogeräte erwerbe, erwarte eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache. Sollte diese nicht vorliegen, so müsse der Kunde darüber informiert werden.
 
5. Diese Entscheidung zeigt also, dass immer noch erwartet wird, dass die Betriebsanleitung auch in der Sprache gehalten ist, die in dem Verkaufsland gesprochen wird. Denn es ist nicht anzunehmen, dass jeder Erwerber uneingeschränkt der englischen Sprache mächtig ist, sodass im schlimmsten Fall die erworbene Ware nicht vom Erwerber genutzt werden kann. Wenn allerdings der Verbraucher klar und deutlich darauf hingewiesen wird, fehlt es an einer hier angenommenen Irreführung.
 
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