Ist die Vorlage einer Vollmacht bei markenrechtlicher Schutzrechtsverwarnung notwendig?

Wettbewerbs- und Markenrecht
12.04.20101396 Mal gelesen
1. Umstritten ist immer noch, ob bei einer Abmahnung eine Vollmacht beigefügt werden muss oder ob etwa eine anwaltliche Versicherung der Bevollmächtigung ausreicht. Hierzu vertreten die Gerichte unterschiedliche Auffassungen.
 
2. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 11.08.2009 unter dem Aktenzeichen I-20 U 253/08 erneut entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung allein wegen Fehlens einer Originalvollmacht gemäß § 174 BGB zulässigerweise zurückgewiesen werden kann. Hintergrund dieser Entscheidung ist der Umstand, dass das Gericht der Ansicht war, dass die Abmahnung als eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung im Sinne des § 174 BGB anzusehen sei. Da die Abmahnung neben dem Anspruch auf Kostenerstattung weitere Rechtsfolgen auslöse, habe der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Im Übrigen sei das Beifügen einer Originalvollmacht für den Gläubiger ein Leichtes.
 
3. Dass nicht alle Gerichte dieser Meinung sind, zeigt nachfolgende Entscheidung, der eine markenrechtliche Thematik zugrunde liegt.
 
a) Das Landgericht Frankfurt am Main hatte jetzt einen Fall zu entschieden, bei dem beide Parteien Internetportale betrieben. Die spätere Klägerin war dabei Inhaberin zweier eingetragener Marken und die spätere Beklagte hatte einen Domain-Namen auf sich registrieren lassen, die den Marken der späteren Klägerin zum Verwechseln ähnlich waren. Als die spätere Klägerin diesen Sachverhalt festgestellte, wurde die Beklagte durch einen Rechtsanwalt verwarnt, wobei die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts anwaltlich versichert wurde. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, wandte aber gleichzeitig ein, dass die Schutzrechtsverwarnung unwirksam sei, da keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Gestützt auf diesen Einwand glich die spätere Beklagte die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nicht aus, sodass diese gerichtlich geltend gemacht werden mussten.
 
b) Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 24.02.2010 unter dem Aktenzeichen 2-06 O 229/09 entschieden, dass bei einer markenrechtlichen Schutzrechtsverwarnung keine Originalvollmacht beizufügen sei. Das Gericht führte hierzu aus, dass§ 174 BGB weder direkt noch analog auf die Schutzrechtsverwarnung anwendbar sei. Diese sei lediglich ein Realaktund keine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung und soll den Verletzer auf eine drohende Klage hinweisen und ihm die Möglichkeit der Unterwerfung geben. Dieser Zweck sei allerdings auch dann erfüllt, wenn eine Vollmacht nicht nachgewiesen sei. Zudem wirke die Schutzrechtsverwarnung nicht unmittelbar rechtsgestaltend und die Anwendung von § 174 BGB würde zu Verzögerungen führen, die es dem Verletzer erlaubten, sein rechtswidriges Tun fortzusetzen und länger von seinem Rechtsbruch profitieren zu können.
 
4. Allein die beiden hier genannten Gerichtsentscheidungen zeigen, dass insbesondere bei der Vorlage einer Vollmacht keine einheitliche Rechtssprechung existiert.
 
5. Hierzu werden zwei gegensätzliche Meinungen vertreten, die sich einander ausschließen. Da es zudem erforderlich ist, dass, sollte man den § 174 BGB für anwendbar halten, eine Originalvollmacht vorgelegt wird, genügt die Vorlage eine Fotokopie, eine Faxkopie oder einer E-Mail nicht.
 
6. Allerdings sollte sich der Einwand gegen die Berechtigung einer Schutzrechtsverwarnung nicht nur auf diesen Punkt stützen, da es insbesondere bei Verletzungen im Internet möglich ist, jedes Gericht in Deutschland anzurufen, sodass der mutmaßliche Gläubiger ein Gericht wählt, was die für ihn vorteilhafte Rechtsprechung vertritt.
__________________________________________________
© 12. April 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772