Ein Abbuchungsversuch vom Bankkonto kann bei wettbewerbswidriger Übernahme von Kunden rechtswidrig sein

Wettbewerbs- und Markenrecht
01.03.2010808 Mal gelesen
1. Gemäß § 4 Nr. 10 UWG ist es unlauter, Mitbewerber gezielt zu behindern. Unter der Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen, die festgestellt werden muss und einer umfassenden Würdigung des konkreten Falles bedarf.
 
2. Für eine Bejahung der Behinderung kann beispielsweise der Anlass, Zweck und Wirkung der Maßnahme herangezogen werden. Der Tatbestand der Behinderung kann zunächst infrage kommen, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die von vornherein keine Mittel des Wettbewerbs sein können. Dazu gehört beispielsweise die Gewaltanwendung.
 
3. Nichtimmer ist allerdings eindeutig zu entscheiden, ob ein bestimmtesVerhalten tatsächlich eine gezielteBehinderung des Mitbewerbers darstellt. In Zeiten, in denen der Druckauf die Unternehmenimmergrößer wird und die Behauptung am Markt immer schwieriger ist, greifen einige zu solchen Mitteln.
 
4. Dass dies tatsächlich in der Praxis vorkommt, zeigt nachfolgender Fall.
 
a) Das Landgericht Bonn hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Mitarbeiter eines Stromanbieters besuchten eine Kundin eines anderen Stromlieferanten und teilten dieser entgegen der Wahrheitmit, dass ihr jetzigerStromlieferant die Leistungeneingestellt habe. Dabei wurden diese Angaben gemacht, um die Kundin zum Wechsel des Stromanbieters zu bewegen. Selbstverständlich hatte der andereAnbieter seine Leistung an die Kundin nichteingestellt. Da die Kundin, wie jede Andere, auf Strom angewiesen war, unterschrieb diese ohne Weiteres denWechselantrag zum neuen Anbieter. Wenigspäter wurden bereits die erstenBeiträge vom Konto der Verbraucherin abgebucht. Dieser Sachverhalt kam der anderen StromanbieterinzurKenntnis und sie machte daraufhin gegen dieses Verhalten wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.
 
b) Hierzu hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 10.11.2009 unter dem Aktenzeichen 11 O 150/08 entschieden, dass dieses Verhaltenwettbewerbswidrig sei. Dies geltefür die Kundenabwerbung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen. Aberauch das spätere Abbuchen vom Kundenkonto sei unerlaubter, weil durch das vorangegangeneVerhaltenkeinwirksamerVertrag zustande gekommen sei. Es liege somit eine gezielteBehinderung eines Mitbewerbers vor.
 
5. Dieser Fallzeigt also, dass die gezielte Behinderung auch in der Praxis vorkommt. Dabei kann allerdings die gezielteBehinderung in verschiedenenFormen vorkommen. Beispielsweise würde hierunter auch der gezielte Boykottaufruf oder das gezielteAufkaufenvonRohstoffen fallen.
 
6. Allerdings ist für die Bejahung der Behinderung ein zielgerichtetes Verhalten erforderlich, dessen Feststellung allzu oftnichtleicht ist. Jedenfalls reicht es nichtaus, dass sich ein bestimmtesVerhalten eines Konkurrenten auf das eigene Unternehmen auswirkt. Das ist ja gerade der Marktwirtschaftimmanent. Deswegen wird in einer Vielzahl der Fälle ein Unterlassungsanspruch, gestützt auf diesen Tatbestand, abgelehnt.
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© 01. März 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
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