Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung mit einer Spitzenstellung, die nicht gegeben ist

Wettbewerbs- und Markenrecht
27.01.2010744 Mal gelesen
1. Auch der Onlinehändler wird durch verschiedene Aussagen, die auf der eigenen Onlinehandelsplattform oder auf anderen Werbeportalen enthalten ist, versuchen, den geneigten Interessenten davon zu überzeugen, dass genau dieser der richtige Vertragspartner für die angebotene Leistung ist.
 
2. Dabei versucht man sich und seine Unternehmung in ein möglichst gutes Licht zu stellen, um nicht zuletzt auch bei dem Interessenten einen Vertrauenstatbestand zu schaffen und aufzubauen. Bei dieser Selbstdarstellung ist allerdings zu beachten, dass man nur das angeben sollte, was auch der Wahrheit entspricht.
 
3.So wäre es wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn ein Kleinhändler, der den Onlineshop allein betreibt, den Eindruck erweckt, als arbeiteten mehrere Personen mit. Denn das würde eine Irreführung über die Bedeutung und Zusammensetzung des Unternehmens im Sinne des § 5 UWG bedeuten.
 
4. Ein weiterer Fall einer solchen irreführenden Werbung soll im Nachfolgenden geschildert werden.
 
a) Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, bei dem die jetzige Beklagte ihre Produkte mit der Aussage: "Die besten Küchen zum besten Preis" bewarb. Der mutmaßliche Gläubiger griff diese Werbeaussage des Konkurrenten an, da mehrere andere Unternehmen mit dem gleichen Angebot günstigere Produkte anböten.
 
b) Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 07.10.2009 unter dem Aktenzeichen 40 O 44/09 entscheiden, dass der hierauf gerichtete Unterlassungsanspruch gegeben sei und gab der Klage statt. Das Gericht stellte in seinen Entscheidungsgründen hierzu fest, dass ein Unternehmen, dass mit einer solchen Spitzenstellung wirbt, diese auch tatsächlich innehaben muss. In dieser Werbeaussage sei eine Spitzenstellungswerbung zu sehen, da dem Interessenten durch die Aussage suggeriert werde, dass nur der Beklagte am relevanten Markt die besten Küchen zum günstigsten Preis anbiete, was der durchschnittliche Verbraucher auch so verstehen werde. Da die Beklagte tatsächlich nicht der günstigste Anbieter am Markt sei, ist die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.
 
5. Hieraus ergibt sich also, dass gerade bei der Werbung mit einer Spitzenstellung, die immer dann gegeben sein kann, wenn man nach außen suggeriert, dass man der Beste, der Schnellste, der Günstigste ist, darauf achten sollte, dass diese behauptete Spitzenstellung nicht nur gegeben, sondern auch nachweisbar ist.
 
6. Für eine solche Spitzenstellung ist es nicht nur erforderlich, dass ein deutlicher Abstand zu anderen Mitkonkurrenten gegeben ist, sondern auch, dass diese Spitzenstellung zumindest einen nicht unerheblichen Zeitraum auch besteht. Es reicht also nicht aus, dass man nur wenige Tage oder Wochen einen solchen Vorsprung innehat.
 
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