Ohne Zustimmung des Empfängers zugesendete Werbe-SMS sind rechtswidrig

Ohne Zustimmung des Empfängers zugesendete Werbe-SMS sind rechtswidrig
03.04.2017145 Mal gelesen
OLG Frankfurt: Zusendung ohne Zustimmung ist unlautere belästigende Werbung

Zusendung von Werbe-SMS ohne vorherige Zustimmung des Adressaten ist wettbewerbswidrig

Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 06.10.2016 (6 U 54/16 - SMS-Charity) entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Folgendes war passiert:

Im August 2015 übersandte das beklagte Autohaus drei SMS mit einem Link auf eine Website. In der SMS forderte die Beklagte zur Teilnahme an einem Online-Voting für ein von der Bekalgten betriebenes soziales Projekt auf. Weder die SMS noch die verlinkte Seite enthielten einen Hinweis, dass der Empfänger der SMS der Verwendung seiner Mobilfunknummer für diese Zwecke widersprechen könne.

Bei der versandten SMS handele es sich um Werbung, so das OLG. Die Beklagte verfolgte mit der SMS nicht allein gemeinnützige Zwecke. Mittelbares Ziel war vielmehr eine positive Außendarstellung ihres Unternehmens und die Absatzförderung ihrer Produkte. Durch die SMS habe das Unternehmen der Beklagten in ein positives Licht gerückt werden sollen.

Unerheblich sei, dass mit der Aufforderung zum Voting keine geschäftliche Entscheidung verbunden gewesen sei. Hier stehe der belästigende Charakter im Vordergrund, der nicht davon abhänge, wie weit die Werbung noch von einer geschäftlichen Entscheidung des Kunden entfernt sei.

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