Keine Getränkelieferung an Sonn- und Feiertagen - LG Münster, Urteil vom 12.01.2017 - 022 O 93/16

Wettbewerbs- und Markenrecht
17.01.2017159 Mal gelesen
Der Mensch wird durch Bedürfnisse bestimmt. Die beiden elementarsten sind Essen und Trinken. Das zeigt sich vor allem an der nahezu grenzenlosen Verfügbarkeit von Nahrungs- und Genussmitteln – zumindest, solange die Läden geöffnet sind. Und was macht ein Lieferdienst an Sonn- und Feiertagen?

Der Sachverhalt: Start-Up-Unternehmer S. hatte eine revolutionäre Geschäftsidee. Der Durstige braucht nicht zur Quelle zu kommen, die Quelle kommt zum Durstigen. "Wir liefern zuhause an, und das sogar an Sonn- und Feiertagen, wenn die Läden zu sind." Gut gemeint, aber nicht wirklich gut.  Berufsverband B. sah das als Wettbewerbsverstoß und verklagte S. auf Unterlassung.

Das Problem: Nicht alles, was als kundenorientiertes Angebot daherkommt, bewegt sich im Rahmen des rechtlich Erlaubten. Wer als Unternehmer gegen Vorschriften verstößt, die auch dazu bestimmt sind, "im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln", handelt unlauter. Und an Vorschriften gibt es einige - zum Beispiel das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.

Das Urteil: Das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen stellt eine "Marktverhaltensregelung" auf. Es sorgt für eine "Wettbewerbsneutralität zwischen den Wettbewerbern". Das Anliefern von Getränken an Sonn- und Feiertagen ist jedem Marktteilnehmer als öffentlich bemerkbare Arbeit verboten - es stört die äußere Ruhe dieser Tage (LG Münster, Urteil vom 12.01.2017, 022 O 93/16).

Die Konsequenz: S. muss die Belieferung von Kunden an Sonn- und Feiertagen nun unterlassen. Auch Start-Ups mit frischen Geschäftsideen haben sich an Recht und Gesetz zu halten. Unternehmerische Freiheit bedeutet nicht, dass jeder Unternehmer machen kann, was er will. Freiheit hat Grenzen. So dürfen auch die Bedürfnisse Essen und Trinken nur im Rahmen des rechtlich Erlaubten gestillt werden.