Informationspflichten für Internethändler mit mehr als 10 Beschäftigten
36 VSBG sieht zunächst allgemeine Informationspflichten für Internethändler vor. Ausgenommen sind lediglich Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt haben. Wer von den Informationspflichten konkret betroffen ist und wie die Informationspflichten zu erfüllen sind, können Sie hier nachlesen:
Grundsätzliche Informationspflicht für alle Internethändler, wenn eine Streitigkeit mit dem Verbraucher nicht beigelegt werden kann
Nach § 37 VSBG besteht eine gesonderte Informationspflicht für alle Internethändler. Ergibt sich eine Streitigkeit zwischen dem Internethändler und dem Verbraucher, die nicht beigelegt werden kann, muss der Internethändler den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Welche Informationen der Internethändler dem Verbraucher konkret mitteilen muss, können Sie hier nachlesen:
http://www.internetrecht-rostock.de/informationen-nach-entstehen-der-streitigkeit-vsbg.htm
Nicht zu vergessen: Die Frage nach dem Sinn und den Kosten
Da keine grundsätzliche Verpflichtung für Internethändler besteht, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen, liegt die Frage nach dem Sinn der entsprechenden Informationspflichten auf der Hand. Unabhängig hiervon gibt es für Sie als Internethändler leider auch kaum einen Anreiz, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Warum Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen für Internethändler keinen Sinn machen, können Sie hier nachlesen:
http://www.internetrecht-rostock.de/warum-kein-streitbeilegungsverfahren-fuer-internethaendler.htm
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit mehr als 10 Jahren tagtäglich Internethändler im Hinblick auf die Absicherung ihrer Onlineshops.
Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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