LHR setzt einstweilige Verfügung gegen öffentlich-rechtlichen Sender durch

LHR setzt einstweilige Verfügung gegen öffentlich-rechtlichen Sender durch
07.12.2016154 Mal gelesen
In der Vergangenheit hatte ein öffentlich-rechtlicher Sender negativ über einen gemeinnützigen Verein berichtet und im Rahmen einer so genannten Verdachtsberichterstattung auch haltlose Anschuldigungen erhoben.

Das Landgericht Berlin hat auf Antrag von Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Rechtsanwälte (LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation) jetzt eine einstweilige Verfügung erlassen. Damit wird einem öffentlich-rechtlichen Sender verboten, über einen gemeinnützigen Verein zahlreiche unzutreffende und gegen die Grundsätze der ausnahmsweise zulässigen Verdachtsberichterstattung verstoßende Äußerungen auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich zu machen.

Lampmann: "Vorverurteilung muss unterlassen werden!"

Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Es erging eine vorläufige Beschlussverfügung, um weiteren Schaden bis zum Hauptverfahren abwenden zu können. Arno Lampmann, Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: "Wenn der Rundfunksender  die Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, könnte man das Verfahren beenden!"

Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des Antragstellers, dass die gegenständlichen Behauptungen - wenn nicht bereits unzutreffend - nicht ordentlich recherchiert worden waren und damit gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstießen.

Verdachtsberichterstattung ist nur zulässig, wenn das Informationsinteresse der Allgemeinheit groß ist und ein Mindestbestand an (objektiven) Beweistatsachen vorliegt. Lampmann: "Eine Vorverurteilung muss ausgeschlossen sein. Diese Voraussetzungen hielt die Veröffentlichung nicht ansatzweise ein."

Neben dem Unterlassungsanspruch bestehen Schadensersatzansprüche, die der geschädigte Verein in einem separaten Verfahren geltend machen wird.

LG Berlin, Beschluss v. 25.10.2016, Az. 27 O 523/16