Vorsicht bei der Bewerbung von Bioresonanztheorie & Co.

Vorsicht bei der Bewerbung von Bioresonanztheorie & Co.
31.08.2016192 Mal gelesen
Die Branche der Alternativ-Medizin boomt und verlässt dabei ab und an den Pfad der Tugend: Gemeint ist unlautere, bzw. grundsätzlich nicht zulässige und damit abmahnfähige Werbung im Medizinbereich.

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11.04.2016 (AZ.: 4 HK O 11063/13) entschieden, dass so genannte Wirkungsaussagen in Werbeversprechen wissenschaftlich gesichert sein müssen. Im Einzelfall hat sogar der Werbende selbst entsprechende Nachweise anzustellen und vorzulegen.

Im aktuell verhandelten Fall ging es um die Bewerbung von Geräten zur Durchführung der sog. "Bioresonanztherapie". Ein Heilpraktiker hatte eindrucksvolle Behandlungserfolge bei unterschiedlichsten Erkrankungen in Aussicht gestellt, so z.B. bei Atemwegserkrankungen, Grippe oder allgemeinen Schmerzzuständen und war daraufhin abgemahnt worden. Dies sei irrführend, so das Gericht, so lange diese Wirkungsbehauptungen sich nicht auf eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung stützen können.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, bei AJT Neuss für den Bereich Medizinrecht verantwortlicher Rechtsanwalt: "Wenn es keine objektiv messbaren Wirkungsnachweise gibt, darf mit zu erwartenden oder wahrscheinlichen Erfolgen nicht geworben werden!" Berichte über subjektive Empfindungen von Patienten oder persönliche Meinung von Therapeuten oder Ärzten ist nicht maßgeblich. Zum Wirksamkeitsnachweis ist grundsätzlich die Vorlage einer Placebo-kontrollierten Doppelblindstudie erforderlich (§§ 4 II MPG, 4 Nr. 11 UWG). 

Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. Im Wiederholungsfall müssen 250.000 Euro an den abmahnenden Verein gezahlt werden, der die Klage erhoben hatte.

 Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht