LG Bochum / Abverkauf von Restposten indiziert gewerbliche Tätigkeit

LG Bochum / Abverkauf von Restposten indiziert gewerbliche Tätigkeit
30.06.2016269 Mal gelesen
Es ist längst kein Geheimnis mehr, dass redlichen handelnden Gewerbetreibenden auf Verkaufsplattformen wie z.B. eBay sog. "scheinprivate" Anbieter ein großer Dorn im Auge sind. Die Erklärung dafür liegt auf der Hand.

Der Gewerbetreibende muss sich mit allerlei jurisitischen Formalitäten beschäfttigen, muss Verbraucherinformationen und -rechte vorhalten und natürlich auch einhalten. Paradebeispiel ist das vom Unternehmer gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz in den meisten Fällen zwingend einzuräumende Widerrufsrecht, welches bei der Preis- und Kostenkalkulation erheblich beachten. Solche Pflichten - man ahnt es schon - hat der private Anbieter nicht. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sich tatsächlich Gewerbetreibende unter den Deckmantel des Privatanbieters begeben, um solche Rechte Privatverbrauchern nicht einräumen zu müssen. Die negative Folge für den Gewerbetreibenden besteht darin, dass ein Scheinprivater seine Ware erheblich günstiger anbieten kann.

Doch diese Art von geschäftsschädigenden Mitbewerbern muss nicht hingenommen werden.

Die Schlüsselfrage ist in solchen Fällen bei der Prüfung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen immer die, ob der Gegner tatsächlich als Privatanbieter oder aber Unternehmer einzustufen ist.

Dazu führt das Landgericht Bochum, Beschluss vom 21.06.2016, Az.: I - 13 O 83/16, in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren aus:

"Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform wie eBay solchermaßen im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen (BGH - Ohrclips -, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014, Az.: I-4 U 118/13). An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürfen im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O.)."

In dem von unserer Kanzlei bearbeiteten Fall bestand die Besonderheit darin, dass der Gegner auf unseren Vorhalt selbst eingeräumt hatte, im Zeitraum von 2009 - 2015 als Gewerbetreibender gehandelt zu haben und es sich bei den streitgegenständlichen Angeboten, die nun unter einem privaten Account unterhalten wurden, lediglich um Restposten seiner vormals ausgeübten gewerblichen Tätigkeit handelte.

Hierzu das Landgericht Bochum:

"Die Gesamtumstände sprechen im vorliegenden Fall für ein gewerbliches Handeln. Die von dem Antragsgegner angebotenen Waren stammen - wie er selbst einräumt - aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit und wurden von ihm nie zu privaten Zwecken genutzt. Der Umstand, dass die Waren aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit stammen, indiziert die Gewerblichkeit (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014, Az.: I-4 U 118/13). (...) Der Umstand, dass er die aus seiner gewerblichen Tätigkeit stammenden Waren im Wert von ca. 1.000,00 Euro veräußern wollte, begründet die Gewerblichkeit seines Handelns. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kommt es nicht darauf an, ob der Antragsgegner noch ein Gewerbe angemeldet hatte."

Nicht gelten ließ das Landgericht Bochum zudem den seiner Auffassung nach unerheblichen Einwand des Antragsgegners, er habe keinen Gewinn erzielt und auch nie eine solche Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

Fazit:

Gewerbetreibende müssen eine solche Schattenwirtschaft von Mitbewerbern nicht hinnehmen. Oftmals kann durch einfache Recherche festgestellt werden, dass in der Vergangenheit oder sogar gegenwärtig neben den unter dem Deckmantel des Privatanbieters unterhaltenen Angeboten auch gewerbliche Angebote von Mitbewerbern unterhalten werden. Die Entscheidung des Landgerichts Bochum ist zu begrüßen, denn allein die Abmeldung eines Gewerbes und der dann als scheinbarer Privatanbieter vorgenommene Abverkauf von Restposten vermag nichts an der Beurteilung zu ändern, dass die weitere Verkaufstätigkeit auch nach wie vor gewerblicher Natur ist.

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