Abmahnung, weil in der Datenschutzerklärung nicht ausreichend über die Verwendung von Social Plugins von Facebook informiert wurde

Abmahnung, weil in der Datenschutzerklärung nicht ausreichend über die Verwendung von Social Plugins von Facebook  informiert wurde
20.04.2016133 Mal gelesen
Im Auftrag eines unserer Mandanten bin ich derzeit mit der Bearbeitung einer Abmahnung beauftragt, weil in der Datenschutzerklärung nicht ausreichend über die Verwendung von Social Plugins von Facebook („Gefällt mir- bzw. Like- Button“ oder „Facebook Kommentar“-Funktion) informiert wurde

Im Auftrag eines unserer Mandanten bin ich derzeit mit der Bearbeitung einer Abmahnung beauftragt, weil in der Datenschutzerklärung nicht ausreichend über die Verwendung von Social Plugins von Facebook ("Gefällt mir- bzw. Like- Button" oder "Facebook Kommentar"-Funktion) informiert wurde. Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Sinn und Zweck einer solchen Abmahnung ist die außergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreits und damit die Vermeidung unnötiger Kosten.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung und die erhobenen Ansprüche

Inhalt einer Abmahnung sind verschiedene rechtliche Ansprüche.

Erst einmal geht es um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Unterlassungsansprüche dienen allgemein dazu, ein rechtswidriges Verhalten abzustellen. Bei Bestehen das Anspruch kann beispielsweise eine Unterlassungserklärung gefordert werden. Ein Unterlassungsanspruch kann normalerweise nicht dadurch erfüllt werden, dass der Rechtsverstoß einfach nur abgestellt wird.

Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

In erster Linie geht es dabei um den Kostenerstattungsanspruch. Das bedeutet, dass die angefallenen Kosten dem Abmahner zu ersetzen sind. Daneben regelt das Gesetz  Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.

Der Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung

Hauptsächlich geht es mit einer Abmahnung um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das gilt einmal aus rechtlichen Gründen, zum anderen auch aus finanziellen Erwägungen. Kurzfristig geht es dabei um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, um ein Unterlassungsklageverfahren oder eine einstweilige Verfügung zu verhindern. Gerichtliche Verfahren wegen des Unterlassungsanspruchs führen regelmäßig zu sehr hohen Kosten. Langfristig muss andererseits bedacht werden, dass nach einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.

Vor allem bei Unternehmern hat die Abwägung der Kostenrisiken daher auch langfristig Bedeutung.

Erstattungsansprüche, die neben dem Unterlassungsanspruch erhoben werden, sind dagegen nur ein Teilproblem. Dieser mag zwar in Einzelfall hoch ausfallen, steht aber dennoch in keinem Verhältnis zu den Folgen aus dem Unterlassungsanspruch.

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Abhängig von der Berechtigung einer Abmahnung ergibt sich, wie weiter vorgegangen werden sollte.

Möglich sind zum Beispiel die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung oder auch die Inkaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens. Die richtige Antwort ist hier immer auf den Einzelfall zu beziehen und kann nicht allgemein gegeben werden. Grundsätzlich müssen erst Sachverhalt und Rechtslage geprüft werden. Dafür sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Kurz gesetzte Fristen sind in einer Abmahnung nicht nur der Regelfall, sondern (sofern nicht zu kurz) auch rechtlich zulässig. Deswegen sollte auch schnell reagiert werden. Denn bei einer Überschreitung von Fristen drohen kostspielige Gerichtsverfahren.

Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung tun sollten

Wenn Sie verstanden haben, dass der Unterlassungsanspruch im Moment Ihr größtes Problem ist, so können Sie die Angelegenheit nun - idealerweise nach Beratung durch einen Anwalt - einer Lösung zuführen.

  1.    Nehmen Sie keinen übereilten Kontakt mit dem Gegner auf
  2.    Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  3.    Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren - es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  4.    Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
  5.    Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten


Nach Erhalt einer Abmahnung helfe ich Ihnen gerne weiter.