Abmahnung und einstweilige Verfügung i.A.d. Tobias Finke wg. u.a. fehlender Widerrufsbelehrung d.d. Kanzlei Dr. Schenk (Verstoß auf ebay)

Abmahnung und einstweilige Verfügung i.A.d. Tobias Finke wg. u.a. fehlender Widerrufsbelehrung d.d. Kanzlei Dr. Schenk (Verstoß auf ebay)
21.07.2015191 Mal gelesen
Uns liegt neben der vorausgegangenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung d. Kanzlei Dr. Schenk i.A.d. Tobias Finke (Troedel_Tobi) wegen Nichterfüllung der Informations- und Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern, nun eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vor.

Der Abmahner und Antragsteller handelt auf der Online-Verkaufsplattform Ebay unter dem Account Troedel_Tobi mit diversem Spielzeug und Spielen. Der Abgemahnte bietet ebenfalls diverse Spiele zum Verkauf bei Ebay an und ist dort als privater Verkäufer angemeldet.

Die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen hat zunächst eine Abmahnung verfasst. Der Vorwurf der Abmahnung lautet, dass der Abgemahnte private Ebay-Verkäufer aufgrund seiner Verkaufstätigkeit als gewerblicher Händler einzustufen sei.

Im Einzelnen wurden durch die Kanzlei Dr. Schenk die Nichterfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern beim Online-Handel gem. § 312 c, 312 g BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB gerügt, darunter auch fehlende Widerrufsbelehrung und Nichterfüllung der Impressumpflicht aus § 5 TMG.

Kanzlei Dr. Schenk forderte den Abgemahnten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb von 10 Tagen abzugeben und die Abmahnkosten aus dem Streitwert von 15.000 € zzgl. Post-und Telekommunikationspauschale i.H.v. insgesamt 875,00 EUR zu erstatten.

In dem uns vorliegenden Fall reagierte der Abgemahnte auf die Abmahnung von Tobias Finke nicht und ließ die gesetzte Frist verstreichen. Auch eine Besprechung mit einem Rechtsanwalt erfolgt im außergerichtlichen Abmahnverfahren nicht.

Kurz darauf erhielt der Abgemahnte eine gegen ihn durch die Kanzlei Dr. Schenk vor einem Landgericht erwirkte einstweilige Verfügung. In der Verfügung wird der durch die Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestätigt. Dies zeigt deutlich, wie wichtig gerade in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten die Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist, um so das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung vermeiden zu können.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?

Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Lassen Sie die dort genannte Frist nicht fruchtlos verstreichen. Ist die Abmahnung berechtigt, müssen Sie grundsätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Anderenfalls, wie in dem uns vorliegenden Fall, riskieren Sie eine einstweilige Verfügung, welche für Sie einen zusätzlichen Kostenaufwand verursacht. Gleichwohl ist es auch nicht ratsam, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne professionelle Hilfe zu unterschreiben. Es besteht keine Pflicht, die in der Abmahnung erhaltene Unterlassungserklärung in der geforderten Form zu unterschreiben. Möglicherweise genügt eine modifizierte Unterlassungserklärung, um Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Was passiert, wenn ich auf die Abmahnung nicht reagierte und eine einstweilige Verfügung schon erhalten habe?

Eine einstweilige Verfügung ist quasi ein Ersatz der von Ihnen geforderten und nicht abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da Sie auf die Aufforderung des Abmahners nicht reagiert haben und die Wiederholungsgefahr der Rechtsverstöße nicht beseitigt haben, hat der Abmahner dies durch eine gerichtliche Entscheidung im Schnellverfahren herbeigeführt. Hat das Gericht die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen (weil die Abmahnung ihrerseits berechtigt war), dürfen Sie auch jetzt nicht untätig bleiben. Da diese Gerichtsentscheidung lediglich eine vorläufige Regelung darstellt, müssen Sie ggf. unaufgefordert gegenüber dem Abmahner einer sog. "Abschlusserklärung" abgeben und sich darin verpflichten, die einstweilige Verfügung als eine endgültige Regelung zu akzeptieren. Machen Sie das nicht, wird der Abmahner nach dem Abwarten einer angemessenen Wartefrist Sie dazu kostenpflichtig auffordern.

 

War die Abmahnung dagegen nicht berechtigt (so dass auch die einstweilige Verfügung nicht ergehen durfte), kann man gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen.

Die Abmahnung ist dann nicht berechtigt, wenn ein privater Verkäufer tatsächlich als ein privater und nicht gewerblicher Verkäufer aufgetreten ist. Diese Abgrenzung ist sehr wichtig, denn damit steht und fällt die Wirksamkeit einer Abmahnung. Die Informations- und Belehrungspflichten gelten nur für gewerbliche Verkäufer. Die Beurteilung erfolgt nach der Rechtsprechung anhand von der Gesamtschau solcher Indizien, wie Anzahl und Art der verkauften Artikel, Anzahl der Bewertungen etc. und ist nicht immer eindeutig zu beurteilen. Bestehen in Ihrem Fall Zweifel, ist es ratsam, sich durch einen spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

Gern verteidigen wir Sie gegen die Abmahner und überprüfen, ob eine Abmahnung bzw. eine einstweilige Verfügung in Ihrem konkreten Fall berechtigt erfolgte.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, nutzen Sie unser kostenloses und unverbindliches Service im Rahmen einer Ersteinschätzung des Falls. Senden Sie uns jederzeit unverbindlich Ihre Abmahnung per Fax oder Email. Wir rufen Sie gern zurück und teilen Ihnen unsere vorläufige Kosteneinschätzung transparent und völlig unverbindlich mit. Danach entscheiden allein Sie, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen möchten.

Unsere Kanzlei mit Standorten in Hamburg und Berlin vertritt bundesweit Mandanten, die Abmahnungen wegen der angeblichen Verstößen gegen unlauteren Wettbewerb, Verletzung des Marken- sowie Urheberrechts erhalten haben. Wir helfen Ihnen gern, Ihren Fall möglichst vorteilhaft für Sie zu lösen.

Ihr

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.shrecht.de und www.abmahnsoforthilfe.de