Abmahnung Kfz-Innung München-Oberbayern

Abmahnung Kfz-Innung München-Oberbayern
05.03.2015296 Mal gelesen
Neben diversen anderen Kfz Innungen lässt zurzeit auch die Innung München-Oberbayern Kfz Händler abmahnen. Das Vorgehen der Rechtsanwälte Schloms und Partner aus Augsburg ist aber mehr als fragwürdig.

Wie in der Vergangenheit auch, lässt die Kfz-Innung München-Oberbayern im Moment durch die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner aus Augsburg Kfz Händler abmahnen, die auf Internetportalen wie Mobile.de oder AutoScout24.de Fahrzeuge anbieten. Der Vorwurf ist immer derselbe.  Angeblich hätten Händler in letzter Zeit eine höhere Anzahl unterschiedlicher Kraftfahrzeuge auf einschlägigen Internetportalen als Privatverkäufer angeboten, obgleich das Handeln gewerblich sei. Gerügt wird, dass bei den Angeboten  von Fahrzeugen nicht auf die Gewerblichkeit  des Handels hingewiesen wurde und die Verkaufsangebote nicht in den für Händler vorgesehenen Bereiche eingestellt wurden. Die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner fügen eine  Unterlassungserklärung bei und fordern einen Geldbetrag in Höhe von 899,40 EUR brutto bei einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR.

Zur Rechtslage:

Wer über das Internet in gewerblichem Umfang auf Dauer vergleichbare Artikel anbietet, wird als gewerblicher Händler behandelt. Gewerbliche Verkaufsangebote müssen  immer als gewerblich gekennzeichnet sein. Außerdem ist ein gewerblicher Händler verpflichtet, dem Verbraucher eine Reihe von Informationen zur Verfügung zu stellen, wobei ein ordentliches Impressum nur eine dieser Information darstellt.. Ob die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten ist, ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalles. Entscheidend kommt es auf die angebotenen Waren an.

Zu der Abmahnung:

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kfz Innung München durch die JuS Rechtsanwälte Schloms und Partner sollte  ausgesprochen ernst genommen werden. Verstreicht nämlich die Frist kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem Landgericht  beantragt werden oder einer Unterlassungsklage eingereicht werden . Die damit entstehenden Kosten sind erheblich und übersteigen die Kosten der Abmahnung bei weitem. In den hier vorliegenden Fällen konnte allerdings nicht geraten werden, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben. Sofern ein gewerbliches Handeln überhaupt vorliegt (dass es häufig schon die Frage), muß nach Abgabe der Unterlassungserklärung vor allem darauf geachtet werden, dass man sich an die Unterlassungserklärung hält. Sonst können empfindliche Vertragsstrafen geltend gemacht werden.

Lassen Sie sich daher umfassend beraten und lassen Sie vor allem prüfen, ob Ihr "Autohandel" tatsächlich "gewerblich" ist.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie eine  solche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns diese per Email zusenden. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts beraten wir Sie sofort, kompetent und umfassend.

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