Im Rahmen der Abmahnung des Herrn Steffen Beetz wird seitens Rechtsanwalt Stefan Tabbert gerügt, dass der Adressat der Abmahnung beim Angebot eines Parfüms auf der Verkaufsplattform eBay durch Versäumen der Grundpreisangabe wettbewerbswidrig gehandelt haben soll.
Dazu wird ausgeführt:
" (...) In dem eBay-Inserat ist entgegen der gesetzlichen Vorschriften nicht auf den Grundpreis verwiesen worden. Es ist nach geltendem Wettbewerbsrecht zwingend erforderlich, dass bei Kosmetikartikel, insbesondere bei Parfums, der korrekte Grundpreis im eBay-Inserat in der Detailbeschreibung mit ausgewiesen sein muss. (...)"
Nach dieser Maßgabe ist der Abmahnung des Herrn Steffen Beetz auch eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, wonach sich der Adressat verpflichten soll ...
"(...) die bei Bestellungen im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern geltenden Vorgaben der §§ 1 und 2 PAngV einzuhalten und bei jedem inserierten Kosmetikartikel, insbesondere hinsichtlich des Produkts "xxx" den Grundpreis je 100 ml in der Detailbeschreibung als auch an jeder anderen Stelle im online-Shop, an der das Produkt unter Nennung des Gesamtpreises beworben wird, ausdrücklich und gut lesbar auszuweisen. (...)"
Keinesfalls können wir dazu raten, eine solche vorformulierte strafbewehrte Unterlasssungserklärung zu unterzeichnen.
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Aus unserer jahrelangen Praxis im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wissen wir, dass Abmahnungen im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung tückisch sowohl für Abmahner als auch Abgemahnten sein können.
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