Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte die in Anspruch genomene Beklagte auf der Internetseite ihres Webshops mit einem "Kauf ohne Risiko mit Geld-zurück-Garantie" geworben. Eine nähere Erläuterung dazu hielt sie zwar auf einer Unterseite vor, hatte es aber versäumt, eine entsprechende Verlinkung zur vorgehaltenen Werbung vorzunehmen. Vielmehr oblag es den Besuchern, die entsprechende Erläuterung zur "Geld-zurück-Garantie" in Eigenregie zu suchen.
Dies sei unzureichend, wie das Landgericht Berlin vorläufig entschieden hat.
Demnach müssen bei einer Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie" die entsprechenden Bedingungen klar und eindeutig sowie leicht zugänglich sein.
Die Platzierung der Bedingungen lediglich auf einer Unterseite ohne entsprechende deutliche Verlinkung ist unzureichend.
Fazit:
Die Werbung mit einer Garantie stellt sich auch unter diesem Gesichtspunkt als äußert tückisch und abmahngefährdet dar, zumal immer häufiger beobachtet werden kann, dass auch auf Verkaufsplattformen wie z.B. eBay mit entsprechenden "Geld zurück" Bannern geworben wird. Im Fall einer solche Verwendung sollte immer darauf geachtet werden, entsprechende Informationen vorzuhalten.
Vor dem Hintergrund sollte gut überlegt werden, ob das Verzichten auf die Werbung mit einer Garantie nicht die sicherste Variante darstellt.
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