Impressumspflicht für Rechtsanwälte auf kanzlei-seiten.de

Wettbewerbs- und Markenrecht
30.04.2014450 Mal gelesen
Nach einem Urteil des LG Stuttgart sind Rechtsanwälte dazu verpflichtet, auf dem Anwaltsportal kanzlei-seiten.de ein eigenes Impressum vorzuhalten (LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 11 O 72/14).

Das Landgericht Stuttgart hat sich mit seinem Urteil vom 24.04.2014 zum Aktenzeichen 11 O 72/14 zur Impressumspflicht eines Anwalts, der sich auf der Anwaltsplattform kanzlei-seiten.de präsentiert, geäußert.

Nach Auffassung des LG Stuttgart handelt es sich bei dem Anwalt, der auf der Plattform kanzlei-seiten.de wirbt, um einen Diensteanbieter im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG, der dort ein eigenes Telemedium anbietet und somit - neben dem Plattformbetreiber - dazu verpflichtet ist, selbst ein Impressum mit sämtlichen Pflichtangaben bereitzustellen.

Finden sich dort jedoch keine vollständigen Angaben zur Anbieterkennzeichnung, kann der jeweilige Anwalt durch Mitbewerber, also in der Regel durch "Kollegen", wettbewerbsrechtlich abgemahnt und auch gerichtlich auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.

Der Entscheidung ging folglich eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Rechtsanwälten voraus. Der abmahnende Anwalt und Kläger in dem Verfahren vor dem LG Stuttgart bekennt sich öffentlich zu seinen Mehrfachabmahnungen, die er gegenüber anderen Rechtsanwälten ausspricht. Dies wiederum stelle, so das Landgericht Stuttgart in seiner Urteilsbegründung, auch kein Fall des Rechtsmissbrauchs dar. Ebensowenig sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der beklagte Anwalt mehrfach hintereinander sowie zeitlich versetzt durch den Kläger wegen angeblicher Impressumsverstöße abgemahnt wird und sich die nachgeschobenen, wortgleichen Abmahnungen bloß auf unterschiedliche Internetplattformen beziehen.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart kann unter

https://ratgeberrecht-proitecgmbh.netdna-ssl.com/content/inhalt/43/files/LG_Stuttgart_Urteil_vom_24_04_2014_11_O_72_14.pdf?1398764450

im Volltext abgerufen werden - es ist aber noch nicht rechtskräftig (Stand: 30.04.2014).