Der Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen versuchten Betruges durch Betreiben von sogenannten „Abo-Fallen“ im Internet durch sein Urteil vom

20.03.2014 312 Mal gelesen
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs verkündete in seinem brandaktuellen Urteil, dass das Betreiben von „Abo-Fallen“ durch das Internet eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs nach sich ziehen kann. Mehr hierzu erfahren Sie in unserem Artikel

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs verkündete in seinem brandaktuellen Urteil, dass das Betreiben von "Abo-Fallen" durch das Internet eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs nach sich ziehen kann.

Angeklagt war ein Internetseitenbetreiber, der auf einer seiner Internetpräsenzen einen Routenplaner angeboten hat. Die Raffinesse der Geschäftsidee mit diesem Routenplaner steckte im Detail. Der Angeklagte hatte dies zudem ganz unten auf seiner Seite in kleiner Schrift vermerkt. Bei Benutzung des Routenplaners schloss der Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement ab. Um dieses Abonnement auch mit den relevanten Daten des Users untermalen zu können, wurde bei der Nutzung der Seite verlangt, dass der Routensuchende seinen vollständigen Namen, sowie seine komplette Anschrift samt E-Mail-Adresse und Geburtsdatum angab.

Das brisante Kleingedruckte erschien nachdem die Route berechnet worden war. Das Abonnement sollte für den Benutzer der Seite eine Nutzung des Routenplaners über einen Zeitraum von drei Monaten von einem Preis zu 59,95 Euro beinhalten. Das Gericht moniert, dass dieser Text am Ende einer Seite derart versteckt war, dass dieser Zusatz - je nach Bildschirm - erst nach einigem Herunterscrollen der Seite sichtbar werden konnte. Bereits die Schriftgröße führte jedoch nicht dazu, dass der Text für sich gesehen in irgendeiner Art herausgestochen wäre.

Der Angeklagte forderte die Benutzer seiner Seite zur Zahlung des Abopreises auf, nachdem die Widerrufsfrist von zwei Wochen verstrichen worden war. Die Zahlungsunwilligen wurden später mit einer Mahnung überzogen. Hiervon wurde wiederum einigen durch Rechtsanwaltsschreiben mit Schufa-Einträgen bei Nichtzahlung gedroht.

Das Gericht meint, der Angeklagte habe absichtlich die Seite derart gestaltet, dass für einen nur flüchtigen Besucher der Internetpräsenz schwerlich erkennbar war, dass er sich durch seine Benutzung dieser Seite zu einem kostenpflichtiges Abonnement verpflichten sollte.

Das Gericht schlussfolgert daraus, dass durch diese Gestaltung der Seite eine Täuschung bei dem Nutzer hervorgerufen worden ist, nämlich dergestalt, dass die Nutzung der Seite kostenfrei sei. Diese Täuschung sei eine strafrechtliche relevante Betrugshandlung. Auch, dass die Kostenpflichtigkeit bei näherem Hinsehen erkennt hätte werden können, ist irrelevant. Der Vermögensschaden liegt in der Belastung mit einer auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, denn die Gegenleistung, sprich die Nutzung der Seite für drei Monate, sei praktisch wertlos, so die Richter.

Ferner sah das Gericht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05. 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern keine andere Entscheidungsmöglichkeit hier.

Webseitenbetreiber sind damit abermals angehalten, keinerlei Abo-Fallen in irgendeiner Weise zu erstellen. Der Verbraucher ist andererseits angehalten, solcherlei Zahlungserinnerungen oder Mahnungen gründlichst zu prüfen, bevor er auf diese eingeht. Im Zweifel sollte man sich professionelle Hilfe holen um sich gegen derartige Forderungen zur Wehr zu setzen.

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