Abmahnung der Coty Germany GmbH über die Rechtsanwälte Lubberger Lehment wegen irreführender Rabatt-Werbung in einer Google-AdWords-Anzeige

Abmahnung der Coty Germany GmbH über die Rechtsanwälte Lubberger Lehment wegen irreführender Rabatt-Werbung in einer Google-AdWords-Anzeige
12.03.2014484 Mal gelesen
Haben Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Lubberger Lehment für die Coty Germany GmbH erhalten? Dann stehe ich Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung.

Mir liegt aktuell eine Abmahnung vor, in der die Coty Germany GmbH über ihre Rechtsanwälte die irreführende Werbung mit Rabatten in einer Google-AdWords-Anzeige rügen lässt. Betroffen ist ein Anbieter, der seine Angebote über Parfüm in seinem Online-Shop mit einer Google-AdWords-Anzeige beworben hatte. Konkret geht es um den Vorwurf, dass in der Anzeige Produkte mit der Aussage "bis zu 80 % reduziert" beworben worden sind. Tatsächlich waren dann aber über die Anzeige keine entsprechend reduzierten Produkte erreichbar.

 

Neben einer Unterlassungserklärung werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 30.000,00 Euro in Höhe von 1.141,90 Euro gefordert. Die dem mir vorliegenden Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ist nach meiner Auffassung zu einseitig zu Gunsten der Abmahnerin gefasst.

 

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Coty Germany GmbH erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden, empfehle ich Ihnen, sich in der Angelegenheit anwaltlich beraten zu lassen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, auf die Abmahnung zu reagieren. Gerne erläutere ich Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

 

Wünschen Sie eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung?

 

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381 - 260 567 30.

 

Oder Sie schicken mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

 

Gerne höre ich von Ihnen.

 

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch für eine umfassende rechtliche Beratung Ihres Online-Shops zur Verfügung.

 

Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Fachanwalt für IT-Recht

 

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