Urteil des OLG München 05.12.2013 (Az.: 29 U 2881/13): Werbeverbot für Kabel Deutschland bei ausdrücklich unerwünschter Werbung an Verbraucher

Urteil des OLG München 05.12.2013 (Az.: 29 U 2881/13):  Werbeverbot für Kabel Deutschland bei ausdrücklich unerwünschter Werbung an Verbraucher
26.02.2014464 Mal gelesen
Mit Urteil vom 05.12.2013 (Az.: 29 U 2881/13) untersagte das OLG München dem Unternehmen Kabel Deutschland die wiederholte Übersendung unerwünschter teiladressierter Werbeschreiben an Verbraucher, die dies ausdrücklich nicht wünschen.

Das beklagte Unternehmen hatte einem Verbraucher in an ihn adressierter Werbepost einen Anschluss ans Hochleistungs-Kabelnetz mit Glasfaser angeboten. Dieser schickte eine Email an Kabel Deutschland mit der Aufforderung, ihm ihn in Zukunft mit Werbung u.a. zu verschonen. In einem Bestätigungsschreiben wurde ihm zugesichert, dass ihm keine personalisierte Postwerbung und keine E-Mail-Werbung mehr zugesandt wird.

In den folgenden Monaten erhielt der Mann jedoch 5 weitere Werbesendungen des beklagten Unternehmens. Diesmal waren sie nicht an ihn persönlich adressiert, sondern als Postwurfsendung mit der Aufschrift "An die Bewohner des Hauses..." versehen.

Der Mann wandte sich daraufhin an die Verbraucherzentrale Bundesverband. Diese mahnte Kabel Deutschland zunächst ab und verklagte es anschließend auf Unterlassung.

Das beklagte Unternehmen verteidigte sich mit dem Argument, dass sich der Verbraucher gegen die Briefwerbung, jedoch nicht gegen die Briefkastenwerbung gewandt hätte. Briefkastenwerbung sei nur dann unerwünscht, wenn ein Vermerk am jeweiligen Briefkasten angebracht sei.

Dies sah das OLG anders. Mit der teiladressierten Postwurfsendung habe das beklagte Unternehmen dem Verbraucher hartnäckig Werbung übersandt i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, obwohl er dies erkennbar nicht wünschte. Ein Schreiben des Adressaten soll genügen, um jegliche Werbung an ihn zu unterbinden. Nach Ansicht des OLG hat der Verbraucher in seiner E-Mail unmissverständlich ausgedrückt, dass er weder einen Vertrag mit dem beklagten Unternehmen abschließen noch Werbung erhalten möchte. Dies gelte nach Auffassung des OLG auch dann, wenn kein entsprechender Hinweis an dem Briefkasten des Verbrauchers angebracht sei.

 

Um sich allgemein vor Werbung zu schützen, ist es ratsam, einen Aufkleber mit der Aufschrift "Werbung nein danke", "Werbung verboten" oder "Bitte keine Werbung" an dem eigenen Briefkasten anzubringen.

Geht es einem jedoch darum, von einem bestimmten Unternehmen keine Werbung zu erhalten, sollte das entsprechende Unternehmen angeschrieben und dazu aufgefordert werden, Werbung in jeglicher Form, per adressierter Post, nichtadressierter Post, teiladressierter Post, per Telefon oder per Email zu unterlassen.

 

Sollten der Verbraucher dennoch weiterhin Werbung erhalten, sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, um rechtlich gegen das werbende Unternehmen vorzugehen.

Haben auch Sie wiederholt ausdrücklich unerwünschte Werbung erhalten? Rufen Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch an oder nutzen Sie die Kontaktmöglichkeit per E-Mail.

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

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