LG Bochum: Grundpreisangabe darf nicht erst durch Mouseover erscheinen

LG Bochum: Grundpreisangabe darf nicht erst durch Mouseover erscheinen
26.08.2013205 Mal gelesen
Achtung bei der Angabe der Grundpreise!

Mit Beschluss vom 19.06.2013 (Az. I -13 O 69/13) entschied das Landgericht Bochum, dass die Grundpreisangabe nicht ordnungsgemäß ist, wenn der Grundpreis in der Artikelüberschrift erst beim Mouseover erscheint. Außerdem stellte das Gericht ebenfalls fest, dass Aloe-Vera-Produkte nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV fallen, wenn sie mit dem Hinweis beworben werden, wertvolle Nährstoffe zu enthalten und Entspannungseffekte zu erzielen. Sie dienen dann nämlich entgegen den Anforderungen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV nicht mehr nur ausschließlich der Verschönerung.

Hintergrund der Entscheidung war die Abmahnung eines eBay-Händlers. Dieser hatte seine Aloe-Vera-Produkte hinsichtlich der Grundpreise so gekennzeichnet, dass in der Galerieansicht bei eBay die Grundpreisangabe nicht sofort erkennbar war, da sie sich am Ende der Artikelüberschrift befand und diese in der Galerieansicht verkürzt wird. Erst beim Mouseover (Bewegung der Computermaus über das Produktbild) wurde die vollständige Überschrift und somit auch der Grundpreis angezeigt.

Das Landgericht Bochum gab dem Abmahner recht. Es ist der Ansicht, dass der Verbraucher neben dem Endpreis auch den Grundpreis auf einen Blick wahrnehmbar sein müsse (BGH Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR163/06). Auch bereits ins der Galerieansicht gelte diese Verpflichtung, da es nicht nur um den Verkauf der Produkte geht, sondern auch bereits um die Bewerbung der Produkte zu einem bestimmten Endpreis.

Auch den Einwand des Beklagten Händlers, für sein Produkt gelte der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PangV, wonach kosmetische Mittel nicht zu kennzeichnen sind, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, ließ das Gericht nicht gelten. Nach Ansicht des Gericht würden diese Mittel eben nicht ausschließlich der Verschönerung dienen, da sie auch mit anderen Eigenschaften beworben wurden, wie etwa wertvollen Nährstoffen und entspannenden Effekten.