Wichtige Rechtsänderung für Online-Händler beim Widerrufsrecht 2014: Widerruf auch per Telefon möglich

Wichtige Rechtsänderung für Online-Händler beim Widerrufsrecht 2014: Widerruf auch per Telefon möglich
20.08.2013402 Mal gelesen
Nach aktueller Rechtslage muss der Widerruf in Textform erklärt werden, z.B. durch Email, Fax oder Post. Aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wird es ab dem 13.06.2014 möglich sein, das Widerrufsrecht auch telefonisch auszuüben. Eine eindeutige Erklärung wird reichen.

Nach der Begründung der Verbraucherrechterichtlinie soll durch die Einführung eines harmonisierten Musterformulars für den Widerruf, das der Verbraucher benutzen kann, das Widerrufsverfahren vereinfacht werden. Weiter heißt es: "Dem Verbraucher soll es jedoch nach wie vor freistehen, den Vertrag mit seinen eigenen Worten zu widerrufen, vorausgesetzt seine an den Unternehmer gerichtete Erklärung, aus der seine Widerrufsentscheidung hervorgeht, ist unmissverständlich. Diese Anforderungen können durch einen Brief, einen Telefonanruf oder durch die Rücksendung der Ware, begleitet von einer deutlichen Erklärung, erfüllt sein."

Was ist eine deutliche Erklärung?

Nach Ansicht des Amtsgerichtes Schopfheim (Az.: 2 C 14/08) ist eine ist eine Erklärung per Email, "eine Rücksendung zu haben" kein Widerruf. Das Wort "Widerruf" sei zwar nicht notwendig. Es müsse jedoch halbwegs erkennbar sein, um was es eigentlich geht.

Für Händler empfiehlt sich bei unklaren Mitteilungen von Verbrauchern eine Nachfrage, was der Kunde konkret möchte. Zu der Frage der Beweislastverteilung finden sich in der Begründung der Verbraucherrechterichtlinie folgende Ausführungen: "Die Beweislast, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist, sollte jedoch dem Verbraucher obliegen. Aus diesem Grund ist es im Interesse des Verbrauchers, für die Mitteilung des Widerrufs an den Unternehmer einen dauerhaften Datenträger zu verwenden."

Wichtig: die Telefon-Nr. des Internethändlers darf keine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Nr. sein

Zukünftig wird es unzulässig sein, als Unternehmer eine Mehrwertdienste-Nr.  für Fragen oder Erklärungen anzugeben, die den geschlossenen Vertrag betreffen. Die telefonische Widerrufserklärung des Verbrauchers ist eine solche Erklärung.

Weiterführende Informationen zu den Rechtsänderungen durch die Verbraucherrechterichtlinie finden Sie auf der Homepage meiner Kanzlei unter http://www.internetrecht-rostock.de

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

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