Nach der Begründung der Verbraucherrechterichtlinie soll durch die Einführung eines harmonisierten Musterformulars für den Widerruf, das der Verbraucher benutzen kann, das Widerrufsverfahren vereinfacht werden. Weiter heißt es: "Dem Verbraucher soll es jedoch nach wie vor freistehen, den Vertrag mit seinen eigenen Worten zu widerrufen, vorausgesetzt seine an den Unternehmer gerichtete Erklärung, aus der seine Widerrufsentscheidung hervorgeht, ist unmissverständlich. Diese Anforderungen können durch einen Brief, einen Telefonanruf oder durch die Rücksendung der Ware, begleitet von einer deutlichen Erklärung, erfüllt sein."
Was ist eine deutliche Erklärung?
Nach Ansicht des Amtsgerichtes Schopfheim (Az.: 2 C 14/08) ist eine ist eine Erklärung per Email, "eine Rücksendung zu haben" kein Widerruf. Das Wort "Widerruf" sei zwar nicht notwendig. Es müsse jedoch halbwegs erkennbar sein, um was es eigentlich geht.
Für Händler empfiehlt sich bei unklaren Mitteilungen von Verbrauchern eine Nachfrage, was der Kunde konkret möchte. Zu der Frage der Beweislastverteilung finden sich in der Begründung der Verbraucherrechterichtlinie folgende Ausführungen: "Die Beweislast, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist, sollte jedoch dem Verbraucher obliegen. Aus diesem Grund ist es im Interesse des Verbrauchers, für die Mitteilung des Widerrufs an den Unternehmer einen dauerhaften Datenträger zu verwenden."
Wichtig: die Telefon-Nr. des Internethändlers darf keine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Nr. sein
Zukünftig wird es unzulässig sein, als Unternehmer eine Mehrwertdienste-Nr. für Fragen oder Erklärungen anzugeben, die den geschlossenen Vertrag betreffen. Die telefonische Widerrufserklärung des Verbrauchers ist eine solche Erklärung.
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Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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