Abofalle GWE – GmbH Düsseldorf: Erstmals Ordnungsgeld

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.08.2013263 Mal gelesen
Mit Beschluss vom 23.04.2013 (38 O 148/10) hat das LG Düsseldorf gegen die GWE - Wirtschaftsinformationsges. mbH (GWE-GmbH) ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,- EUR verhängt.

Nach den Entscheidungen des LG Düsseldorf (Urteil v. 15.4.2011, 38 O 148/10), des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.2.2012, I-20 U 100/1) sowie des BGH (Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde vom 6.2.2013, I ZR 70/12) versendete die GWE-GmbH Düsseldorf weiterhin leicht abgewandelte Formulare, was den Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) veranlaßte, die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu beantragen. Denn diese entsprächen immer noch im wesentlichen den Formularen, die die GWE - GmbH auszusenden zu unterlassen habe.

Die GWE änderte den Text in den Formularen geringfügig ab und argumentierte, daß es dadurch nicht gegen den rechtskräftig erwirkten Unterlassungstitel verstoße. Entgegen den Ausführungen der GWE - GmbH begründete das LG Düsseldorf seine Entscheidung damit, daß auch das leicht abgewandelte behördlich aussehende Schreiben den Kernbereich des Verbots verletze:

"Diese Formulare sind zwar nicht völlig identisch mit demjenigen, das als Anlage K 1 vorgelegt und dessen Verwendung im Urteilstenor als zu unterlassen bezeichnet wurde. Die von der Schuldnerin vorgenommenen Änderungen betreffen jedoch nur unwesentliche Details, ohne daß der Gesamteindruck sich ändert. Soweit sich überhaupt Unterschiede ergeben, fallen diese nur bei direktem Vergleich der Formulare auf."

"Da das Formular damit in seinen wesentlichen Elementen der Täuschung darüber, daß es sich um ein werbliches Angebot handelt, erhalten geblieben ist, ist dasVerbot in seinem Kernbereich verletzt. Die Verletzungen erfolgten schuldhaft. Es ist offensichtlich, daß die "Änderungen" der Formulargestaltung nicht geeignet sind, aus dem Verbotsbereich herauszuführen."

"Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu berücksichtigen, daß die Schuldnerin ihr Verhalten unbeeindruckt in einer großen Zahl von Fällen fortgesetzt hat. Da andererseits erstmals ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, erscheint ein solches in Höhe von 50.000,00 EUR gerade noch ausreichend und angemessen."

Der Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Grundsätzlich ist durch die richterlichen Entscheidungen die Frage, ob ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis im jeweiligen Einzelfall besteht, nicht entschieden, sodaß anwaltliche Vertretung angezeigt ist, wenn Sie irrtümlich ein Formular unterschrieben haben. Denn die Klage des DSW bezog sich auf Wettbewerbsverstöße. Dies dürfte für die zivilrechtliche Bewertung der Arglist aber unerheblich sein, da die Wertung des Formulars als Täuschung im Rechtsverkehr rechtseinheitlich zu sehen ist.

Wer wegen eines versehentlich unterschriebenen Formulars eine Rechnung bekommen hat, hat je nach Fall verschiedene Möglichkeiten zu reagieren:

Auf jeden Fall sollte nicht gezahlt, sondern unverzüglich die Anfechtung erklärt werden. Ihre Begründung muß zum Ausdruck bringen, daß Sie am Vertrag nicht mehr festhalten wollen. Dabei sind wichtige Fristen einzuhalten, sodaß Sie umgehend reagieren sollten.

Bei Verbrauchern ist hilfsweise der Widerruf zu erklären. Hilfsweise vorsorglich ist auf jeden Fall noch die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszusprechen. 

Sofern Sie ein solches "Formular" der Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft- mbH, GWE-GmbH erhalten haben, wenden Sie sich bitte an meine Kanzlei.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de