LG Köln: Preiswerbung mit fiktiver UVP ist wettbewerbswidrig

LG Köln: Preiswerbung mit fiktiver UVP ist wettbewerbswidrig
19.03.2013347 Mal gelesen
Aus der Reihe: Aktuelle Beispiele für irreführende Werbung aus der Rechtsprechung

LG Köln: Die Bewerbung eines Artikel durch Gegenüberstellung einer höher angesetzten UVP ist irreführend i.S. der §§ 3, 5 UWG, wenn tatsächlich keine Herstellerpreisempfehlung existiert (vgl. LG Köln, Urt. v. 14.02.2013, Az. 31 O 474/12).

Der Beklagte war Anbieter von Instrumenten sowie Musikzubehör und bewarb seine Ware, indem er dem eigenen Preis eine höher angesetzte "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" (UVP) gegenüber stellte. Die Differenz wurde als "Ersparnis" in Prozent ausgewiesen. Tatsächlich existierte keine UVP des Herstellers, weshalb der Anbieter von der Wettbewerbszentrale abgemahnt wurde. Das LG Köln bestätigte eine Irreführung und damit eine Wettbewerbsverletzung. Die UVP dürfe kein Instrument sein, das allein dem Zweck diene, dem Anbieter eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen.

Weitere Beispiele für irreführende Werbung aus der Rechtsprechung:

Aktuelle Beispiele für irreführende Werbung

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