Zur Regelgebühr bei Abmahnungen in Markenrechtsstreitigkeiten

Wettbewerbs- und Markenrecht
12.01.2013283 Mal gelesen
Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2012 - 6 U 208/11 ausgeführt, dass für Abmahnschreiben in durchschnittlichen markenrechtlichen Angelegenheiten lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 angesetzt werden kann.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die vom Klägervertreter angesetzte Gebühr von 1,5 in vollem Umfang der Kontrolle durch den Senat unterliegt. Bei Kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten könne nicht generell von einer über dem Durschnitt liegenden schwierigen Angelegenheit ausgegangen werden, die eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf 1,5 rechtfertigen würde. Liege daher nach Umfang und Schwierigkeit leidlgich ein durchschnittlicher Fall vor, so führe dies zur Reduzierung auf die Mittelgebühr von 1,3 hinsichtlich der Kosten für eine Abmahnung.