Wettbewerbsverstoß wegen Unterlassens der Angabe einer kurzfristigen Kontaktmöglichkeit im Impressum.

Wettbewerbs- und Markenrecht
03.01.2013306 Mal gelesen
Das LG Bamberg hat am 23.11.2012 entschieden, dass das Unterlassen der Angabe einer kurzfristigen Kontaktmöglichkeit im Impressum durch den Diensteanbieter einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG darstelle und damit abmahnfähig sei.

In einer Entscheidung vom 23.11.2012 - 1 HK 29/12 hat das LG Bamberg entschieden, dass jedenfalls dann ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gegeben sei, wenn in einem Impressum eines gewerblichen Internethändlers keine Telefonnummer zur kurzfristigen Kontaktaufnahme enthalten sei.

 

Bereits der EuGH hatte am 16.08.2008 - C 298/07 entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls gewährleisten muss, dass Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Die Angabe einer Telefonnummer sei demgegenüber nicht zwingend erforderlich.

 

Um aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung Abmahnungen von vornherein zu vermeiden, sollte grundsätzlich eine Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit im Impressum aufgenommen werden.