LG Frankfurt: Arcor Werbung auf "Bitreactor" wettbewerbswidrig

Wettbewerbs- und Markenrecht
30.07.20092448 Mal gelesen

Dem DSL-Anbieter Arcor ist es per einstweiliger Verfügung gerichtlich untersagt worden, weiterhin auf der Internettauschbörse "Bitreactor" zu werben. Dies stellt ein Novum in der deutschen Rechtsprechung dar.
Der Antragsteller in dem Verfahren ist der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland (IVD).

Nach Angaben des Verbandes zähle das "Peer to Peer" Angebot zu den führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Film-, Bild- und Musikdateien. Das Angebot setze sich nahezu ausschließlich aus Raubkopien und jugendgefährdenden Medien zusammen. Da sich Arcor außergerichtlich nicht zu einem Werbeverzicht bereit erklärte sah sich der IVD gezwungen eine einstweilige, auf Unterlassung der Werbung gerichtete Verfügung zu beantragen. Der Verband machte einen Wettbewerbsverstoß Arcors geltend und hatte damit vor dem LG Frankfurt Erfolg.

LG Frankfurt, Az.: 3-08 O 143/07

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