LG Stuttgart zur wettbewerbswidrigen Bewerbung ohne Typenkennzeichnung

LG Stuttgart zur wettbewerbswidrigen Bewerbung ohne Typenkennzeichnung
24.05.2012401 Mal gelesen
Eine interessante Entscheidung hatte das LG Stuttgart zu treffen. Streitpunkt zwischen der Wettbewerbszentrale und einem Elektrohändler war der Umstand, dass Letzterer "Weiße Ware" (Kühlschränke, Waschmaschinen, Einbauherde, Geschirrspüler) verschiedener Hersteller unter Angabe des jeweiligen Endpreises und der Energieeffizienzklasse bewarb, ohne in der Werbung die genaue Typenbezeichnungen der einzelnen Geräte anzugeben.

Die Wettbewerbszentrale mahnte diese Verhalten als wettbewerbswidrig ab.

Zu Recht, wie nun das LG Stuttgart in erster Instanz (Urteil v. 03.05.2012, Az. 11 O 2/12 - noch nicht rechtskräftig) bestätigt hat. Die genaue Angaben der Typenbezeichnung von Elektrogeräten sei erforderlich, da ohne diese Typenbezeichnungen kein Vergleich mit anderen Produkten und Konkurrenzangeboten, insbesondere in preislicher Hinsicht, möglich sei.

Die Typenbezeichnung bei Elektrogeräten sei ein wesentliches Warenmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwar enthalte die Typenbezeichnung keine Aussage über die Qualität und sei deshalb keine Gütebezeichnung, aber sie beinhalte ein Brauchbarkeitsmerkmal im Sinn von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Da die beworbenen Markenhersteller unterschiedliche Produkttypen anbieten, könne der Verbraucher ausschließlich mit der Typenbezeichnung die wichtigsten technischen Daten wie z.B. die Beschaffenheit und Ausführung der Waren im Internet eigenverantwortlich recherchieren und mit anderen Produkten und Konkurrenzangeboten vergleichen.

Ohne diese Angabe könne er mangels der Möglichkeit zum Preisvergleich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

FAZIT:

Bei der Bewerbung von Artikeln im Internet kommt es nicht nur auf die korrekte Darstellung von AGB und Kundeninformationen an.

Das vorliegende Urteil des LG Stuttgart zeigt, dass auch bereits bei der Artikelbeschreibung ein wettbewerbsrechtliche Fallstrick verankert ist.

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