Das Anlegen eines Xing-Profils kann bereits einen Wettbewerbsverstoß begründen

Wettbewerbs- und Markenrecht
19.03.2012279 Mal gelesen
Das LG Kassel hat mit Urteil vom 24.08.2011 (Az.: 9 O 983/11) entschieden, dass ein Finanzberater, der als Handelsvertreter in einem Finanzdienstleistungsunternehmen tätig ist, seine Konkurrenztätigkeit bis zur Beendigung seines Vertrags zu unterlassen hat. Eine solche Tätigkeit kann bereits im Anlegen eines Profils bei Xing und eine darauffolgende Kontaktsuche zu sehen sein.

Sachverhalt:

 

Der Beklagte, ein Finanzberater, war für die Klägerin tätig. Die Klägerin hatte auf Unterlassung geklagt, weil sie bereits vor Vertragsende erfahren hatte, dass der Beklagte bei Xing ein Profil angelegt habe und dort unter der Angabe "Freier Makler" nach interessanten und anspruchsvollen Kunden gesucht hat. Der Beklagte machte geltend, sein Xing-Profil sei eine "bloße Hülle ohne Aktivität". Er habe weder darüber noch über andere soziale Netzwerke Kunden der Klägerin betreut, beraten oder sonst abgeworben.

 

Entscheidung:

 

Das LG gab der Klägerin Recht. Der Beklagte soll es unterlassen, einer Konkurrenztätigkeit nachzugehen. Dem Inhalt des Profils nach, sei es offensichtlich, dass er als Verwender des Profils konkurrierend tätig werde.

Werdermann | von Rüden Partnerschaft von Rechtsanwälten

Oberwallstraße 9
10117 Berlin

Telefon: 030 - 200590770
Telefax: 030 - 2005907711

E-Mail:jvr@wvr-law.de
Internet: www.wvr-law.de 

Stichwörter:Schadenersatz, Fotonutz