Sachverhalt:
Der Beklagte, ein Finanzberater, war für die Klägerin tätig. Die Klägerin hatte auf Unterlassung geklagt, weil sie bereits vor Vertragsende erfahren hatte, dass der Beklagte bei Xing ein Profil angelegt habe und dort unter der Angabe "Freier Makler" nach interessanten und anspruchsvollen Kunden gesucht hat. Der Beklagte machte geltend, sein Xing-Profil sei eine "bloße Hülle ohne Aktivität". Er habe weder darüber noch über andere soziale Netzwerke Kunden der Klägerin betreut, beraten oder sonst abgeworben.
Entscheidung:
Das LG gab der Klägerin Recht. Der Beklagte soll es unterlassen, einer Konkurrenztätigkeit nachzugehen. Dem Inhalt des Profils nach, sei es offensichtlich, dass er als Verwender des Profils konkurrierend tätig werde.
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